Basiskonto – das Girokonto für Bedürftige

Jeder Bürger hat in Deutschland das Recht, ein Konto zu eröffnen: auch jene, die in eine finanzielle Notlage geraten sind. So sieht es das Zahlungskontengesetz (ZKG) vor, das 2016 in Kraft getreten ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zieht nun nach zwei Jahren Bilanz: Und erläutert auch, was Betroffene tun können.

In Deutschland hat jeder Verbraucher Anrecht auf ein Girokonto, das mit den wichtigsten Funktionen genutzt werden kann: Geld ein- oder auszahlen, das Ausführen von Lastschriften und Überweisungen sowie das bargeldlose Bezahlen. Schließlich sind dies wichtige Anforderungen, um den Alltag zu meistern.

Leider war es lange Zeit keine Selbstverständlichkeit, dass Menschen ein Konto zugestanden wurde. Erst seit Inkrafttreten des Zahlungskontogesetzes (ZKG) im Juni 2016 müssen Banken jedem Bürger ein Konto gewähren. Speziell Obdachlose und Geduldete hatten zuvor Probleme, ein Konto zu eröffnen. Das Gesetz musste teils gegen den Widerstand der Bankenlobby durchgesetzt werden.

Die Finanzaufsichts-Behörde BaFin hat das zweijährige Jubiläum nun zum Anlass genommen, den Banken auf die Finger zu schauen, ob sie wirklich jedem ein sogenanntes Basiskonto anbieten. In der Summe sind die Ergebnisse erst einmal positiv. Mehr als 566.000 Anträge auf Eröffnung wurden bisher gestellt. Nur knapp 15.000 dieser Anträge haben die Banken abgelehnt. Rund 540.500 Basiskonten bei insgesamt 1.300 Banken sind eröffnet worden.

Die Bank darf laut Gesetz die Eröffnung nur aus ganz bestimmten Gründen ablehnen: zum Beispiel, wenn der Antragsteller bereits ein funktionierendes Konto besitzt. Explizit keine Ablehnungsgründe sind hingegen, wenn der Betroffene einen schlechten Schufa-Eintrag hat oder Pfändungen gegen ihn laufen. Auch Menschen in finanzieller Not haben schließlich Anrecht darauf. Ein Basiskonto kann auch gleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.

Wenn die Bank die Eröffnung eines solchen Kontos tatsächlich verweigert, muss sie dies gut und schriftlich begründen. Hierfür ist maximal eine Frist von zehn Tagen erlaubt. Zugleich können Verbraucher ein Überprüfungsantrag an die BaFin stellen. Die Behörde prüft dann, ob ein Geldhaus wirklich kein Giro anbieten muss. Seit Inkrafttreten des Gesetzes haben sich rund 580 Verbraucher bei der BaFin beschwert. In 200 Fällen wurden die Banken daraufhin gezwungen, ein Konto doch noch zu eröffnen.

Zahlungsdienstleister sind außerdem verpflichtet, ihren Kunden den Kontenwechsel zu erleichtern, indem sie auf Antrag Daueraufträge und andere Leistungen unkompliziert auf einen anderen Anbieter übertragen und dazu Informationen untereinander austauschen. Hierbei spricht man von „Kontenwechselhilfe“. Immerhin 705.000 Personen haben diese bisher in Anspruch genommen.

Ein Pferdefuß aber bleibt: Die Banken können Gebühren für das Konto verlangen, die auch recht hoch ausfallen können. Denn sie sind nach oben nicht gedeckelt. Gerade Menschen mit kleinem Geldbeutel belastet das sehr. Allerdings dürfen die Gebühren auch nicht beliebig hoch sein, so berichtet die BaFin. Sie müssen „angemessen“ sein – sich also an dem orientieren, was die Bank auch an sonstigen Gebühren bezahlt. Einige Geldhäuser verlangen auch niedrige oder sogar gar keine Gebühren. Es lohnt also ein Vergleich!