Berufsunfähigkeitsversicherung – auch der Kunde hat Verantwortung

Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut, dass Antragsteller bei den Gesundheitsfragen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt ehrlich und genau sein müssen. Demnach können sie auch nicht ihren Versicherungsmakler oder einen anderen Vermittler haftbar machen, wenn dieser über die Wichtigkeit korrekter Angaben aufgeklärt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az. 11 U 94/18).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Postbote eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Der Versicherer war aber vom Vertrag zurückgetreten, nachdem er erfahren hatte, dass der Mann eine Krankheit im Antrag verschwiegen hatte. Zwar gab er „Rückenbeschwerden“ bei den Gesundheitsfragen an — aber verheimlichte, dass er wegen einer anderen Rückenerkrankung 13 Wochen arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei berief sich der Versicherer auf die vorvertragliche Anzeigepflicht, die der Mann verletzt habe. Demnach muss ein Antragsteller alle „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen, „die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.“

Zwar akzeptierte der Mann, dass der Versicherer den Vertrag zurückzog. Doch zugleich verklagte er seinen Versicherungsmakler. Zur Erinnerung: Makler sind als Sachverwalter des Kunden verpflichtet, den individuellen Bedarf des Kunden zu ermitteln und ihm einen passenden Schutz zu vermitteln. Beraten sie falsch, so haften sie für diesen Rat. Ein Argument für die Klage war, der Makler habe einen an den Versicherer ausgehändigten Arztbrief prüfen müssen, ob dieser mit dem Antrag bzw. den Gesundheitsfragen übereingestimmt habe.

Doch vor Gericht scheiterte der Mann. Denn dem Makler hätte gar nicht ersichtlich werden können, dass er Angaben verschwieg, so berichtet das OLG Braunschweig in einem Pressetext. Explizit habe der Makler seinen Kunden aufgeklärt, dass er im Versicherungsvertrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen habe. Und er war davon ausgegangen, dass der Postbote dies auch getan habe. Unter diesen Bedingungen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz zu.

Das Urteil zeigt zweierlei. Zum einen sind Versicherungsnehmer zu Ehrlichkeit verpflichtet: nicht nur gegenüber dem Versicherer, sondern auch gegenüber dem Makler oder einem anderen Vermittler. Zum anderen sollten Antragsteller bei den Gesundheitsfragen den Vermittler auch auf Unsicherheiten und offene Fragen ansprechen, wenn sie nicht wissen, ob sie korrekt antworten. In der Regel werden gute Vermittler danach fragen. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Krankenakte der letzten Jahre zu recherchieren und auch den Hausarzt einzubeziehen, damit der Antrag korrekt und vollständig ist.