Privathaftpflicht – Wenn bei Halloween etwas zu Bruch geht

Halloween steht vor der Tür! Am Vorabend zu Allerheiligen werden wieder kleine Hexen und Gespenster die Straßen bevölkern. Wenn es aber heißt: „Süßes oder Saures!“, kann so mancher Schaden entstehen.

Die Begeisterung für das Halloween-Fest schwappte in den letzten Jahren über den großen Teich, so dass seit Wochen schon gruselige Kostüme und Kürbis-Köpfe in den Läden erhältlich sind. Am letzten Abend im Oktober ziehen die Kinder dann von Haus zu Haus, betteln um Süßigkeiten und lassen sich so manchen Streich einfallen.

Dabei kann auch mal was zu Bruch gehen. Wie die Polizei berichtet, sind in den letzten Jahren die Streiche gelegentlich eskaliert. Kleine Gespenster warfen Eier gegen Hausfassaden oder Autos, steckten Briefkästen in Brand oder beschmierten Türen und Fenster. So wird aus einem Spaß schnell Ernst – Sachschäden nicht ausgeschlossen!

Für den entstandenen Schaden müssen im Zweifel die Eltern haften. Kinder unter 7 Jahren gelten als nicht deliktfähig, sofern die Erziehungsberechtigten nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei älteren Sprösslingen ist das hingegen anders. Ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, entscheidet immer der Einzelfall.

Wenn die Kinder beim Halloween-Gaudi etwas beschädigt haben, sind Eltern im Vorteil, die eine Privathaftpflichtversicherung besitzen. Eine solche Police kommt nicht nur für den Schaden auf, die der eigene Nachwuchs Dritten verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Eltern sollten ihre Kinder vor dem Halloweenstreifzug über etwaige Gefahren aufklären und sie notfalls begleiten.