Home Office – Heimisches Arbeitszimmer: Mischnutzung ist für Steuererklärung tabu

Immer mehr Menschen arbeiten in den eigenen vier Wänden. Wenn sie das heimisch genutzte Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend machen wollen, so muss dieses ausschließlich beruflich genutzt werden. Einer Mischnutzung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil eine Absage erteilt (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).

Ganz gleich, ob man einen kleinen Onlineshop für Schmuck betreibt, journalistische Texte verfasst oder gar seine Dienste als Finanzberater anbietet: Viele Menschen arbeiten per Home Office. Laut einer Großumfrage des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2012 jobben immerhin 7,7 Prozent aller abhängig Beschäftigten von zu Hause aus, bei den Selbständigen ist der Wert deutlich höher. Folglich haben auch viele Bundesbürger ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung eingerichtet.

Wer das Büro bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, muss aber strenge Regeln beachten. Denn eine Mischnutzung des Arbeitsraumes ist aus Sicht des Finanzamtes schlicht untersagt. Verwandelt sich das Büro je nach Anlass in ein privates Ess- oder Gästezimmer, darf hierfür kein Steuervorteil beantragt werden, wie der Bundesfinanzhof jüngst betonte.

Raus mit dem Sofa!

Wie aber wollen die Steuerfahnder und Kontrolleure überprüfen, ob das Büro wirklich ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird? Hier richtet sich der Blick auf die Einrichtung des Zimmers. Im Pressetext des BFH heißt es: „Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar.“

Mit anderen Worten: Schon wenn ein gemütliches Sofa im Raum steht oder andere Gegenstände, die auf private Nutzung hindeuten, könnten die Steuerbeamten bei einer Vor-Ort-Prüfung Zweifel anmelden, ob alles mit korrekten Dingen zugeht. Bitter ist das Urteil vor allem für jene, die in ihrer Wohnung eine sogenannte Arbeitsecke eingerichtet haben, aber kein komplettes Arbeitszimmer. Sie können ihren Arbeitsraum schlicht nicht steuerlich absetzen.

Arbeitsmittel weiterhin absetzbar

Doch für Arbeitsecken-Besitzer gibt es auch eine gute Nachricht. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Buch- und Aktienregal oder der Arbeits-PC dürfen natürlich weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, daran ändert auch das aktuelle Urteil nichts. Im Zweifel hilft ein Steuerberater, den Sachverhalt genau einzuschätzen.