Privathaftpflicht – Privathaftpflicht – Sinnvolle Zusatzleistungen

Ganz zentral für jeden Menschen ist eine Privathaftpflichtversicherung (PHV). Eine solche Versicherung inklusive einem soliden Grundschutz kann man sich schon mit einem kleinen jährlichen Betrag zulegen. In Folge eines enormen Wettbewerbsdrucks haben viele Versicherer zudem immer öfter auch Leistungen für Schäden im Programm, für die sie, ginge es allein um die gesetzlichen Bestimmungen, gar nicht haften müssten, so berichtet das Analysehaus Franke und Bornberg. Ein kleiner Überblick, auf welche Zusatzleistungen es sich zu achten lohnt.

1.) Schäden durch deliktunfähige Kinder

Kinder, die unter 7 Jahren alt sind, tragen für die Schäden, die sie anrichten, keine Verantwortung. Auch die Eltern haften nur solange, als ihnen nachgewiesen werden kann, dass der Schaden entstand, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Wenn nun weder die Aufsichtspflicht verletzt wurde, noch das Kind für seinen schadhaftes Verhalten Verantwortung tragen muss – aber das neue Auto des freundlichen Nachbarn übel zugerichtet wurde im kindlichen Spiel, zum Beispiel, weil das Kind den Lack zerkratzt hat, dann steht plötzlich ein hoher Sachschaden im Raum sowie die Frage, wie das nun reguliert werden soll.

Hier ist es empfehlenswert, „Schäden für deliktunfähige Kinder“ in den Haftpflicht-Vertrag eingeschlossen zu haben. Die Versicherung zahlt den Schaden des Nachbarn bis zu einem bestimmten Betrag, und der Nachbarschaftsfrieden ist nicht gefährdet.

2.) Schaden bei Gefälligkeitshandlungen

Schön, wenn einem Freunde oder Nachbarn bei einem Umzug zu Hilfe eilen oder die Blumen gießen, während man im Ausland weilt. Bei dieser Hilfe besteht ein stillschweigender Haftungsverzicht. Das bedeutet konkret, wenn aus einer solchen Gefälligkeitstat ein Schaden entsteht, der nur leicht fahrlässig verursacht wurde, dann haftet der Verursacher nicht. Trotz allem spürt der Schadensverursacher häufig den Drang, sein Malheur wieder gutzumachen. Hier kann die Privathaftpflicht seinem Wunsch entsprechen und den Schaden regulieren, sofern Gefälligkeitshandlungen vorab mit versichert wurden.

3.) Bei beruflichem Schlüsselverlust

Verliert man einen Schlüssel, der einem Zugang zu Firma oder Betrieb verschaffte, dann kann das extrem problematisch und vor allem auch teuer werden. Gerade, wenn es sich um einen größeren Betrieb handeln sollte. Denn ein verlorener Generalschlüssel zieht es nach sich, dass Schlösser kostenintensiv ersetzt werden müssen. Denn der Schlüssel verschafft dem womöglich neuen und kriminellen Inhaber Zugang zu vielen sensiblen Räumen oder Betriebsbereichen und das gilt es zu verhindern. Und bis das neue Schloss da ist, wird bisweilen noch ein Wachdienst installiert und/oder es werden Notschlösser eingebaut. Da möchte man lieber nicht mit dem eigenen Geld haften müssen. Entlastend wäre es an dieser Stelle, den beruflichen Schlüsselverlust versichert zu haben, denn dann trägt der Versicherer den Schaden und dies in der Regel im Rahmen von Höchstbeträgen.

4.) Forderungsausfalldeckung

Es kann passieren, dass man nicht immer selbst nur Schäden anrichtet und dagegen versichert ist. Manchmal kann ein Versicherter ja auch selbst zu Schaden kommen, was seine Existenz bedrohen kann. Denn hat der Geschädigte seinen Schaden erlitten durch eine Person, die selbst über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt und es deshalb nicht vermag, für den verursachten Schaden aufzukommen, dann bleibt dem Opfer nur noch die Hoffnung auf eine Forderungsausfalldeckung – diese würde dann im Umfang einer eigenen Privathaftpflichtversicherung Leistungen erbringen.