Urteil – Reparaturkostenversicherung – Warum der Versicherer vor der Reparatur zahlen muss

Wer einen Gebrauchtwagen kauft, schließt häufig auch eine Reparaturkosten- bzw. Garantieversicherung mit ab. Diese soll einspringen, wenn bestimmte Bauteile kaputtgehen und das Auto in die Werkstatt muss. Doch noch immer beinhalten manche der Policen eine Klausel, die den Verbraucher benachteiligt, wie nun die Finanzaufsichtsbehörde BaFin berichtet.

Wer privat ein Auto kauft und nicht beim Händler, muss sich darauf verlassen, dass der Verkäufer ihn nicht über den Tisch zieht – denn viele Privatpersonen schließen beim Verkauf ihres Autos eine Gewährleistung aus. Ärgerlich, wenn wenig später ein Bauteil des „neuen“ Gebrauchten kaputtgeht. Abhilfe schaffen für diesen Fall sogenannte Reparaturkostenversicherungen – sie leisten, wenn der Gebrauchtwagen kurz nach Kauf in die Werkstatt muss.

Diese Verträge haben nun die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörde BaFin auf sich gezogen. Manche Anbieter haben nämlich immer noch eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2009 für unzulässig erklärte. Sie benachteiligen den Verbraucher in unzulässiger Weise, so stellte das oberste Zivilgericht damals fest (VIII ZR 354/08). Die Finanzaufsicht will nun gegen Versicherer vorgehen, die sich noch immer auf diesen unzulässigen Passus berufen.

Versicherung muss schon vor Reparatur einspringen

Für unzulässig erklärten die Richter damals eine Klausel, mit der sich die Versicherung das Recht vorbehielt, die Versicherungsleistung erst bei Vorlage einer Werkstattrechnung auszuzahlen. Mit anderen Worten: Geld erhielt der Versicherungsnehmer erst, nachdem das Auto repariert wurde. Diese Klausel sei aber nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie einen wichtigen Grundgedanken von § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verletze.

Laut VVG ist der Versicherer nämlich schon zu einer Zahlung verpflichtet, sobald der Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt und ausreichend geprüft werden konnte, zum Beispiel durch Gutachter. Hierfür reiche es vollkommen aus, wenn die Werkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur berechnet hat und der Fahrzeughalter diesen Voranschlag seiner Versicherung vorlegt.

Dass der Bundesgerichtshof so entschied, hat plausible Gründe. Wenn nämlich die Versicherung den Verbraucher zwingt, erst die Werkstattrechnung vorzulegen, bevor sie zahlt, wird der Garantienehmer in Vorleistung gezwungen. Und der Halter käme nicht umhin, das Auto auch dann reparieren zu lassen, wenn die Reparatur sich gar nicht mehr lohnt – etwa, weil bei einem Getriebeschaden die Werkstattkosten höher sind als der Anschaffungspreis. Solchen Situationen wollten die Richter vorbeugen, indem sie die Klausel für unzulässig erklärten.

Unbeschränkter Gewährleistungsausschluss nicht möglich

Übrigens noch ein Tipp für Autoverkäufer: ein unbeschränkter Gewährleistungsausschluss ist auch mit einem vorformulierten Formular nicht möglich, das man dem Käufer überreicht. Das verstößt gegen eine gesetzliche Vorgabe, wonach beim Privatverkauf die Haftung für grobes Verschulden und für Personenschäden gerade nicht ausgeschlossen werden darf.