BGH-Urteil – Überziehung des Dispo – Mindestpauschalen sind nicht zulässig!

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag ein Urteil gefällt, das allzu hohen und willkürlich berechneten Bankgebühren einen Riegel vorschiebt. Demnach dürfen die Geldhäuser keine Pauschalgebühr berechnen, wenn ein Kunde (erlaubterweise) seinen Dispo überzieht. Manche Kunden dürfen nun auf eine Rückzahlung hoffen.

Es ist bisher gängige Praxis gewesen, aber sicher nicht im Sinne des Kunden: Viele Banken haben eine Mindestpauschale berechnet, wenn die Inhaber ihres Girokontos den Dispo überzogen haben. Doch entsprechende Klauseln, die eine solche Mindestpauschale vorsehen, verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes. Sie wurden von den Richtern des obersten deutschen Zivilgerichtes für unzulässig erklärt.

Hohe Gebühren für wenige Cent Überziehung des Dispos

Im konkreten Rechtsstreit ging es um einen Sachverhalt, der unter dem Begriff „geduldete Überziehung“ bekannt ist. Davon spricht man, wenn Bankkunden mit ihrem Girokonto nicht nur ins Minus rutschen, sondern darüber hinaus auch ihren Dispo überziehen. Manche Geldhäuser gestatten dies – gegen eine saftige Gebühr.

Das Problem hierbei: selbst wenn die Kunden ihren Dispo nur um wenige Cent überdehnen, wollen die Banken hohe Gebühren haben. So forderte ein Bankhaus, das sich vor Gericht verantworten musste, mindestens 6,90 Euro Überziehungsgebühr.

Das aber sei eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers, entschieden die Karlsruher Richter. So müssten die Kunden unabhängig von der Höhe und Laufzeit des Kredits den Aufwand für die Bearbeitung tragen, und das sei nicht zulässig (Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). Kunden können nun unter Umständen diese Gebühren zurückfordern.