Wann liegt ein Reisemangel vor?

Sommerzeit – Urlaubszeit. Für viele Menschen ist der Sommer die schönste Zeit des Jahres. Nicht zuletzt, weil der lang geplante Urlaub ansteht. Doch im Zeitalter des Massentourismus muss nach der ständigen Rechtsprechung mit Änderungen der Flugzeiten gerechnet werden. Wann in einem solchen Fall die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten werden, musste das Amtsgericht Duisburg entscheiden (Az. 3 C 3175 / 12).

Im Sinne des Reisevertragsrechts sind alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung als Mangel anzusehen, wenn es sich nicht um bloße Unannehmlichkeiten handelt, die der Reisende hinzunehmen hat. Ein echter Reisemangel ist also nur gegeben, wenn die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt ist – und das müsse nach Art und Zweck der Reise festgestellt werden, so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Im vorliegenden Fall war der Rückflug eines Pauschalreisenden kurzfristig verschoben worden. Entgegen der ursprünglichen Planung erfolgte die Ankunft erst nach Mitternacht des Abreisetages. Das Gericht sah die Nachtruhe des Klägers und der Mitreisenden durch die Flugzeitänderung beeinträchtigt.

Der Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, sowohl die zusätzlich entstanden Hotel- und Fahrtkosten, als auch Anwaltskosten des Klägers zu erstatten.
Eine gute Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern prüft auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits und kann so helfen, unnötige Risiken zu vermeiden.