Dienstreise: Duschunfall wird nicht von gesetzlicher Unfallversicherung erstattet

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichtes Thüringen zeigt erneut die engen Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung. Demnach liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn man auf einer Dienstreise beim Duschen im Hotel ausrutscht und eine schwere Verletzung erleidet. Grund ist der fehlende Bezug zur Arbeit (Urteil vom 20.12.2018, L 1 U 491/18).

Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet oder auf direktem Wege zur Arbeit verunglückt, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch dieser Schutz gilt nicht für alle Verrichtungen des Arbeitnehmers auf der Arbeitsstätte und während einer Geschäftsreise. Das musste nun leidvoll ein Projektleiter erfahren, der sich beim ...

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