Rechtsstreit – Ärger mit der Versicherung? Der Ombudsmann schlichtet!
Wer Ärger mit der Versicherung hat, etwa weil sie einen Schaden nicht bezahlen will, wählt oftmals den Weg vor Gericht. Aber es gibt auch die Möglichkeit, den Ombudsmann der Versicherungen anzurufen. Dieser versucht, zwischen beiden Streitparteien zu schlichten.
Dass es zu Streitigkeiten zwischen Kunden und ihrem Versicherungsanbieter kommt, ist leider nicht auszuschließen. Sei es der Fernseher, der nach einem Blitzschlag nicht vom Hausratversicherer ersetzt wird, der Streit um eine Gesundheitsleistung in der PKV oder weil die Rechtsschutzversicherung die Verfahrenskosten nicht zahlen will: Derartige Streitfälle landen schnell vor Gericht.
Doch der Gang vor den Kadi hat auch Nachteile. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann Jahre dauern, zum Beispiel wenn sie über mehrere Instanzen ausgefochten wird. Zudem muss der Versicherte die Verfahrenskosten zahlen, wenn er den Rechtsstreit verliert. Deshalb ist es für den Versicherungsnehmer unter Umständen besser, den Ombudsmann der Versicherungen einzuschalten, wenn er sich benachteiligt fühlt.
Ombudsmann als Anlaufstelle für Beschwerden
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine Schlichtungsstelle. Schnell und unbürokratisch kann diese prüfen, ob die Ablehnung einer Leistung durch den Versicherungsanbieter gerechtfertigt ist. Der Vorteil: Verbraucher müssen keine Gebühren für das Verfahren zahlen. Lediglich Porto und Telefongebühren sind kostenpflichtig.
Dabei muss der Versicherungsnehmer beachten, dass zwei verschiedene Schlichtungsstellen gibt. Für private Kranken- und Pflegeversicherungen ist derzeit Ombudsmann Dr. Helmut Müller der Ansprechpartner. Andere Sparten wie etwa Hausrat-, Unfall-, Lebens- oder Rentenversicherungen werden unter der Obhut von Professor Dr. Günter Hirsch betreut. Beide Schlichtungsstellen haben ihren Sitz in Berlin.
„Wir haben gute Erfahrungen mit dem Versicherungsombudsmann gemacht“, sagt Erik Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg im Interview mit der Kölnischen Rundschau. Zwar sei der Ombudsmann eine Instanz der Versicherungsunternehmen. Doch er wahre seine Unabhängigkeit. Auch der Verbraucherschutz erkennt also das Schlichtungsverfahren der Versicherungen an.
Ansprüche verjähren nicht
Wenn der Versicherte den Schlichtungsspruch nicht akzeptiert, kann er hinterher immer noch vor Gericht ziehen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens verjähren die Ansprüche nicht. Das stellt die Verfahrensordnung sicher.
Ein Beschwerdeverfahren tritt in Kraft, sobald die Beschwerde beim Ombudsmann eingegangen ist. Sie kann per Telefon, Brief oder im Internet eingereicht werden. Genauere Informationen finden Interessierte auf den Webseiten http://www.pkv-ombudsmann.de/ (Kranken- und Pflegeversicherung) sowie http://www.versicherungsombudsmann.de (alle anderen Sparten).
Auch ein Versicherungsvermittler kann Auskunft über die Schlichtungsstellen geben. Und tatsächlich können Versicherungskunden auf eine schnelle Lösung ihres Problems hoffen. Im letzten Jahr dauerte es im Schnitt 3,5 Monate, bis ein Schlichtungsurteil gefällt wurde. Oftmals zur Zufriedenheit aller Beteiligten.