Fußball – Wenn der Abwehrrecke nur das Bein des Gegners trifft

Der beliebteste Sport der Bundesbürger ist leider auch der Gefährlichste – rund 350.000 Menschen verletzen sich jedes Jahr beim Fußball. Nicht zuletzt der Kreuzbandriss von Nationalspieler Sami Khedira zeigt, dass die Verletzungen oftmals langwierig sind und die Menschen sogar in ihrem Job längere Zeit ausfallen. Doch wie kann man sich gegen den finanziellen Schaden schützen?

Beim Freundschaftsspiel am Freitag gegen Italien zog sich der Nationalspieler Sami Khedira einen Kreuzbandriss zu. Mindestens ein halbes Jahr wird der Sympathieträger ausfallen. Sportlich ist das bitter, muss er doch um seinen Stammplatz bei Real Madrid und die Teilnahme bei der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien fürchten. Aber zumindest finanziell ist Khedira abgesichert. Eine spezielle FIFA-Versicherung für verletzte Nationalspieler überweist bis zu 3 Millionen Euro an seinen Verein, damit der Ausfall kompensiert werden kann.

Anders ist das jedoch bei den rund sieben Millionen Bundesbürgern, die in ihrer Freizeit dem runden Leder nachjagen. Eine schwere Verletzung ist hier oftmals mit einer langen Auszeit im Beruf verbunden, die der Betroffene für Operationen und Reha opfern muss. Gerade für Selbstständige bedeutet das ein hohes finanzielles Risiko, wenn die Ertragsausfälle nicht durch Ersparnisse aufgefangen werden können. Und so stellt sich die Frage, ob und wie man sich mit einer Versicherung dagegen schützen kann.

Unfallversicherung zahlt bei „ungeschickten Eigenbewegungen“

In der Regel zahlt eine Unfallversicherung für Verletzungen beim Fußball. Allerdings gibt es dabei auch Streitfälle. Laut Definition liegt ein Unfall nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt“. Gilt dies auch für Verletzungen, die sich ein Spieler ohne Fremdeinwirken des Gegners zugezogen hat, etwa indem er beim Laufen umknickt?

Im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München zugunsten eines Hobbykickers, der sich auf diese Weise eine schwere Verletzung einfing. Der Spieler sprang bei einer misslungenen Abwehraktion circa 1,20 Meter hoch und schlug den Ball weg. Dank einer unglücklichen Drehung zog er sich bei der Landung eine Absprengung des sogenannten „Volkmannschen Dreiecks“ zu, eine Verletzung am hinteren Schienbein, die für den Unglücklichen einen bleibenden Schaden bedeutete. Der Unfallversicherer aber wollte nicht zahlen und berief sich darauf, dass keine „Plötzlichkeit des Ereignisses“ vorgelegen habe.

Zu Unrecht jedoch, wie das OLG München betonte, denn die Richter sahen alle Bedingungen für das Vorliegen eines Unfalls als erfüllt an. Es entschied, dass das Aufkommen eines ca. 1,20 m gehobenen Fußes auf den Rasen ein kurzfristiges Ereignis sei, womit der Aufprall nach dem Sprung zu einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis wird. Da der Versicherungsnehmer auch nicht erwarten konnte sich bei dem Sprung zu verletzen, sei zudem das Kriterium der Unfreiwilligkeit gegeben. Es handelt sich bei der Verletzung also durchaus um einen Unfall, die Versicherung muss für den entstandenen Körperschaden zahlen (Urteil vom 28.03.2012, 25 U 5554/10).

Auch Krankentagegeldversicherung leistet bei längerer Verletzungspause

Die Unfallversicherung ist nicht der einzige Schutz, mit dem sich Hobbyfußballer absichern können. Auch eine Krankentagegeldversicherung ersetzt den Lohnausfall, wenn man aufgrund einer Verletzung oder Krankheit längere Zeit im Job fehlen muss. Wie hoch der Betrag ist, den man täglich ausgezahlt bekommt, können Versicherungsnehmer in der Regel individuell vereinbaren. Zu beachten sind hierbei die jeweiligen Karenzzeiten, die für Arbeitnehmer in den meisten Verträgen 42 Tage betragen. Damit soll der Leistungsbezug während der gesetzlich vorgesehenen Lohnfortzahlung „verhindert“ werden.

Gerade für Selbständige ist das Krankentagegeld wichtig, da sie ja häufig nicht einmal Anrecht auf Lohnersatzleistungen eines Arbeitgebers haben. So kann der Lohnausfall schnell existenzbedrohend werden. Für den Erhalt der Leistung ist dem Versicherer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Schutz zu finden!