GKV – Was ändert sich 2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das neue Jahr hat soeben begonnen, und wie so oft zum Jahreswechsel müssen sich die Menschen auch in 2014 auf zahlreiche Änderungen einstellen. Was in der gesetzlichen Krankenversicherung neu ist, zeigt der Überblick.

Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht

Wer bis jetzt noch nicht die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Passfoto hat, sollte sich schnellstens mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Denn für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieses Dokument nun Pflicht. Die alten Karten wurden zum 01. Januar 2014 ungültig – und zwar unabhängig vom Ablaufdatum.

Trotzdem müssen Bummelanten keine Angst haben, in der Arztpraxis weggeschickt zu werden. Wer ab Januar mit alter Karte zum Arzt geht, wird zwar behandelt, muss dann aber innerhalb von zehn Tagen nachweisen, dass er versichert ist. Wer innerhalb dieser Frist keinen Nachweis erbringt, dem kann der behandelnde Arzt die Kosten privat in Rechnung stellen. Die Krankenkasse erstattet dann die Aufwendungen, wenn der Patient bis Quartalsende die neue Gesundheitskarte beantragt hat.

Ergänzend zu dieser Regelung haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Übergangsregelung vereinbart. Ärzte können die alten Versicherungskarten noch bis Oktober 2014 akzeptieren, wenn sie ihr Abrechnungssystem noch nicht umgestellt haben. Ob dies der Fall ist, erfahren Patienten bei einem Anruf in der Arztpraxis. Kinder unter 15 Jahren brauchen die elektronische Gesundheitskarte nicht.

Zahnersatz-Zuzahlung

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Geringverdiener bei Zuzahlungen zum Zahnersatz entlastet. Sogenannte „unzumutbar belastete“ Versicherte müssen weitgehend keine Eigenanteile beim Zahnersatz zahlen. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Bruttoeinkommen 2014 folgende Grenzen nicht übersteigt:

  • Alleinverdiener: 1.106,00 Euro
  • Mit einem Angehörigen: 1.520, 75 Euro
  • Mit zwei Angehörigen: 1.797,25 Euro
  • Mit drei Angehörigen: 2.073,75 Euro

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Wer in die Private Krankenversicherung wechseln will, muss 2014 mehr verdienen: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wurde von 4.350,50 Euro auf 4.462,50 Euro Monatsverdienst angehoben. Wenn ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Einkommen oberhalb dieser Grenze hat, darf er sich privat versichern. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt zugleich die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.