Einbruch – Hausratversicherung ersetzt Diebesgut nur bei glaubhaftem Nachweis
Eine Hausratversicherung darf Zahlungen verweigern, wenn sie berechtigte Zweifel an einem gemeldeten Diebstahl vorbringen kann. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) bestätigt.
Im verhandelten Rechtsstreit soll bei einem Einbruch im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wertvoller Schmuck, Münzen und eine hohe Bargeldsumme abhanden gekommen sein. Laut Polizeibericht wurde die Wohnungstür dabei aufgebrochen und stark beschädigt. Die Täter durchwühlten auch mehrere Schränke.
Der Ehemann der Versicherten behauptete, in der Küche habe ein Briefumschlag mit 4.550 Euro Bargeld gelegen, der ebenfalls entwendet worden sei. Er habe mit dem Geld eine gebuchte Reise in einem Reisebüro bar bezahlen wollen. Diese Aussage schien aber sowohl der Versicherung als auch dem Gericht wenig plausibel. Hätte der Mann nicht einfach die ausstehende Summe per Überweisung begleichen können? Auch für die anderen mutmaßlich geklauten Gegenstände konnte der Bestohlene keinerlei Beweise erbringen.
Wegen der mangelnden Nachweise entschieden die Richter, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Schadenszahlung für das angebliche Diebesgut hat. Zu unglaubwürdig waren seine Behauptungen. Ersetzt wird der Familie jedoch die eingeschlagene Wohnungstür im Wert von 1.856,40 Euro. Diese beschädigte Tür weise offensichtlich auf einen zumindest versuchten Einbruch hin, weshalb die Versicherung hierfür zahlen muss (Az. 4 U 99/11).