Rentenversicherung – Frist für freiwillige Rentenbeiträge bis 31. März
Wer freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rente entrichtet, hat bis zum 31. März 2014 noch die Möglichkeit, rückwirkend für das Jahr 2013 Beiträge nachzuzahlen. Diese Frist muss eingehalten werden, um für den entsprechenden Zeitraum Rentenanwartschaften aufzubauen und Wartezeiten zu erfüllen.
Selbstständige, aber auch Hausfrauen und -männer können sich ab dem 16. Lebensjahr freiwillig gesetzlich rentenversichern lassen. Dies macht zum Beispiel dann Sinn, wenn eine Person im Rahmen ihrer Ausbildung oder Kindererziehung Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt hat, diese jedoch wegen der gesetzlichen Mindestversicherungszeiten noch nicht ausreichen. Ohne weitere freiwillige Zahlungen würden spätere Ansprüche z.B. auf eine Alters- oder Erwerbsminderung verloren gehen.
Doch dabei sind auch Fristen einzuhalten. In diesem Jahr besteht noch bis zum 31. März 2014 die Gelegenheit, freiwillige Beiträge rückwirkend für das Jahr 2013 zu zahlen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Bei einer nachträglichen Zahlung kann die Beitragshöhe zwischen dem Mindestbeitrag von 85,05 Euro monatlich und dem Höchstbetrag von 1.096,20 Euro frei gewählt werden.
Durch die Zahlung der freiwilligen Rentenbeiträge können Wartezeiten erfüllt und Rentenanwartschaften aufrecht erhalten werden. Gerade für Versicherte, die ihre Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sichern, sei diese Frist wichtig einzuhalten, betont die Rentenversicherung. Welche weitere Möglichkeiten der Altersvorsorge es für Selbstständige gibt und wie mehrere Vorsorgeformen kombiniert werden können, klärt ein Beratungsgespräch.