Urteil – Fluggesellschaft haftet für verlorengegangene Gegenstände Mitreisender
Wenn einer eine Reise tut – dann kann er was verlieren. Flugpassagiere müssen gelegentlich die Erfahrung machen, dass Gepäckstücke abhanden kommen oder auf einem ganz anderen Teil der Welt landen als am geplanten Urlaubsort. Besonders bitter ist das, wenn im Reisekoffer auch Gegenstände von anderen Personen verstaut waren.
Wenn Gepäckstücke verloren gehen, kommt in der Regel eine Reisegepäckversicherung für den Schaden auf. Doch auch wer keine derartige Police besitzt, sollte nicht leer ausgehen, sofern sich Koffer und Taschen in Obhut einer Fluggesellschaft befinden. Denn die Airline haftet für abgegebenes Gepäck.
Dabei gilt: Die Haftung des Fluganbieters greift auch, wenn sich in dem verlorenen Koffer Gegenstände anderer Mitreisender befanden. Das hat der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren mit einem Urteil bestätigt (Az. X ZR 99/10).
Teure Golfausrüstung des Lebensgefährten kam abhanden
Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Klägerin in ihre Golfreisetasche auch den Schläger des Lebensgefährten eingepackt. Das Gepäck kam aber auf dem Flug von Frankfurt nach Malaga abhanden. Zwar zahlte die Airline einen Schadensersatz in Höhe von 232 Euro, wollte aber für die teure Golfausrüstung des Lebensgefährten nicht aufkommen. Insgesamt machte die Passagierin einen Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro geltend.
Bevor die Frau sich an den BGH richtete, ging ihr Fall durch mehrere Vorinstanzen. Dort wurde ihre Klage zunächst abgewiesen. Grundsätzlich sei nur derjenige Passagier anspruchsberechtigt, der das Gepäck aufgegeben hat. Doch es wurde auch Personen ein Ersatzanspruch zugesprochen, deren Gegenstände sich im Gepäck von Mitreisenden befinden. Ausschlaggebend für die Ablehnung sei gewesen, dass der zu ersetzende Betrag über dem Haftungshöchstbetrag nach dem Montrealer Übereinkommen (Einkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999) gelegen habe.
Haftungsanspruch je reisender Person
Der BGH sah das anders – und gab der Frau Recht. Die Haftungshöchstgrenze bemesse sich nicht pro Gepäckstück, sondern pro Reisenden. So ist es dem Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu entnehmen: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden.“ Die Fluggesellschaft musste also den vollen Schaden ersetzen.
Doch nicht immer geht ein Koffer verloren, während er sich in Obhut einer Fluglinie befindet. Werden Gepäckstücke aus dem verschlossenen Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geklaut, zahlt eine gute Hausratversicherung – sofern der Baustein „Außenversicherung“ vereinbart ist. Ein einfacher Diebstahl, bei dem weder Raum noch Behältnisse aufgebrochen werden, ist hingegen nicht mitversichert. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!