Haftpflichtschutz – Wenn Ärzte eine Gemeinschaftspraxis verlassen
Wenn ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet, um seine eigene Praxis zu gründen, gibt es auch bezüglich des Versicherungsschutzes einiges zu beachten.
Viele junge Mediziner schließen sich zum Berufsstart einer Gemeinschaftspraxis an. Damit verringern Berufsanfänger das finanzielle Risiko und können von der Erfahrung der Kollegen profitieren. Wer sich jedoch entscheidet, nach Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis auszuscheiden und eine Einzelpraxis zu eröffnen, muss auch bezüglich des Versicherungsschutzes einiges beachten. Tipps hierfür gibt die Ärztezeitung in einem aktuellen Artikel.
Lückenloser Versicherungsschutz ist wichtig!
Wichtigster Grundsatz: Kein Arzt darf auch nur eine Sekunde ohne Haftpflichtschutz tätig sein! Schließlich besteht für praktizierende Mediziner eine gesetzliche Pflicht, sich abzusichern, und ein Behandlungsfehler kann Millionenforderungen zur Folge haben. In einer Gemeinschaftspraxis sind die Ärzte oft über einen Sammelvertrag abgesichert und haften gesamtschuldnerisch. Doch eröffnet ein Arzt seine eigene Praxis, muss er sich um einen lückenlosen Schutz kümmern. Auch sollte der bisherige Versicherer über den Stichtag der Trennung informiert werden, damit keine Forderungen aus der bisherigen Tätigkeit entstehen.
In Gemeinschaftspraxen profitieren Ärzte beim Versicherungsschutz oft von Rabatten. Doch wer eine neue Haftpflichtpolice zeichnet, muss damit rechnen, dass der Versicherer einen genauen Blick auf die Vorschäden wirft. Unter Umständen ist es dann schwierig, eine neue Deckung zu finden, oder der Arzt muss mit saftigen Prämien und Selbstbeteiligungen rechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Mediziner nicht selbst die Schäden verursacht hat, sondern ein Kollege aus Gemeinschaftspraxis-Tagen. Deshalb ist es übrigens für alle Beteiligten einer gemeinsamen Praxis ratsam, die Schäden genau zu dokumentieren – also aufzuzeichnen, welcher Arzt für welche Fehlbehandlung verantwortlich gewesen ist.
Klären, welche Versicherungen noch bestehen
Auch sollten alle beteiligten Versicherer der Gemeinschaftspraxis über den Austritt informiert werden. Sonst drohen später Forderungen, obwohl man längst nicht mehr gemeinsam mit den Kollegen praktiziert. Dass für die Arzttätigkeit auch Sachversicherungen wie etwa eine Elektronikversicherung oder Praxisinhaltsversicherung abgeschlossen wurden, vergessen Ärzte häufig bei einem Praxis-Wechsel. Natürlich sollte auch dieser Schutz erneuert werden, wenn man sich selbstständig macht. Eine Auflösungsvereinbarung mit den früheren Kollegen hilft, alle Ansprüche zu klären.