Rentenreform – Rente mit 63 – Mutterschutz gilt nicht als Beitragszeit!
Mütter aufgepasst! Zeiten des Mutterschutzes werden für die „Rente mit 63“ nicht anerkannt, da keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Anders sieht es hingegen bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus.
Seit dem Juli 2014 können Arbeitnehmer und gesetzlich Versicherte mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 45 Beitragsjahre in der Rentenkasse angesammelt haben. Eine kleine Anfrage der Opposition an die Bundesregierung ergab nun aber, dass die sechswöchige Mutterschutzzeit vor Geburt eines Kindes nicht für die „Rente mit 63“ angerechnet wird.
Beitragsfreie Zeiten nicht anrechenbar?
Mit der Mütterrente solle jahrzehntelange Beschäftigung belohnt werden, heißt es in einer Stellungnahme des Sozialministeriums. Darunter falle die Schonzeit allerdings nicht. „Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45jährige Wartezeit anzurechnen“, zitiert der Kölner Stadtanzeiger (Montag) aus dem Papier.
Dennoch wollen nun die Oppositionsparteien im Bundestag prüfen, ob die Aussparung des Mutterschutzes eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeutet. Frauen könnten durch die Regelung benachteiligt sein.
Wehr- und Zivildienst wird als Beitragszeit anerkannt
Anders sieht es bei Wehr- und Zivildienstzeiten aus, die als Beitragsjahr für die abschlagsfreie Rente mit 63 anerkannt werden. Auch die nicht erwerbstätige Pflege von Angehörigen, die Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr sowie der Bezug von Arbeitslosengeld lassen sich bei den geforderten Beitragsjahren einrechnen. Wer über die gesetzliche Rente hinaus privat für das Alter vorsorgen will, sollte nicht zögern, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen!