Auch zum Fest – Eine Haftpflichtversicherung sollte nicht fehlen
Rotwein auf dem teuren Teppich beim Weihnachtsdinner der Schwiegereltern in spe, ein Glas Wasser verschüttet auf dem frisch verschenkten Laptop eines Freundes oder gar ein Beinbruch vor dem Haus, weil man seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen ist – solche Fälle sind nicht nur zum Weihnachtsfest ärgerlich. Finanziell schützt davor eine eigene Haftpflichtversicherung.
Fügt man einem Dritten Schaden zu, ist man laut Gesetz schadenersatzpflichtig. Das kann im Falle einer fehlenden Absicherung den finanziellen Ruin bedeuten. Man haftet mit dem gesamten Vermögen – und das lebenslang. Dennoch verzichten aktuell noch rund 15 Prozent aller Haushalte auf eine private Haftpflichtversicherung, zeigt eine aktuelle Studie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Was leistet die Haftplichtversicherung?
Dabei kommt diese Basisschutzversicherung für alle Schäden auf, die eine Person einer anderen Person zufügt, beispielsweise wenn man als Fahrradfahrer einen Fußgänger verletzt – oder andersrum. Doch auch für geringere Schäden haftet die Privathaftpflichtversicherung und ersetzt beispielsweise die Kosten für die Reinigung beim Wein auf dem teuren Teppich. Auch wenn man den Nachbarn beim Weihnachtsbaumaufstellen hilft und eine gute Vase zu Bruch geht, leistet sie. Im Vertrag sollten dafür allerdings sogenannte Gefälligkeitsschäden mitversichert sein.
Jedoch besteht kein Anspruch, wenn dem Ehemann versehentlich die Erbteller seiner Frau kaputt gehen. Versichert sind Schäden von Personen, die weitestgehend unbekannt sind und an anderer Stelle entstanden sind.
Was tun, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung hat?
Gerade wer wenig Einkommen hat, verzichtet auf eine Privathaftpflichtversicherung. Nur 65 Prozent der Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1.100 Euro haben laut GDV-Studie diesen existenziellen Schutz.
Wenn derjenige, der für einen Schaden verantwortlich ist, keine Haftpflichtversicherung hat, greift gegebenenfalls die eigene ein – allerdings nur dann, wenn der sogenannte Forderungsausfall mitversichert ist.