Schadenersatz – Umzug – Hausratversicherung haftet für beide Wohnungen
Auf das eigene Hab und Gut muss man gerade bei einem Umzug achten – nicht selten wird beim Transport des Besitzes ein antikes Schränkchen beschädigt, der Parkettboden zerkratzt oder Schwiegermutters wertvolles Porzellan geht zu Bruch. Bei freiwilligen Helfern schützt deren Privathaftpflicht, soweit dort „Gefälligkeitsschäden“ mitversichert sind. Auch der Hausratversicherungsschutz bleibt bestehen – sowohl am Auszugs- als auch am Einzugsort. Wird eine Umzugsfirma beauftragt, haftet diese im Allgemeinen für Schäden.
4,8 Millionen Haushalte wechseln in Deutschland jedes Jahr ihren Wohnort, so eine Umzugsstudie von 2009. Fast nie verläuft ein Umzug dabei schadenfrei und ohne Verluste. Oftmals soll es schnell gehen – in der Hektik werden leicht Gegenstände oder Böden beschädigt. Verursachen freiwillige Helfer wie Arbeitskollegen oder Freunde einen Schaden, schützt deren Privathaftpflicht. Allerdings nur dann, wenn im Versicherungsvertrag auch eine Leistung für sogenannte „Gefälligkeitsschäden“ integriert ist und derjenige nicht vorsätzlich etwas beschädigt hat.
Umzugspläne der Hausratversicherung melden
Hausratversicherungen bieten den vereinbarten Versicherungsschutz – und zwar nicht nur am bisherigen Versicherungsort, sondern vor allem auch in der neuen Bleibe, z. B. bei Einbruch oder einem Leitungswasserschaden. Wichtig ist es, dem Versicherer rechtzeitig mitzuteilen, dass man den Umzug plant – nur dann leistet sie im vertraglich vereinbarten Rahmen für beide Wohnorte.
Auch wenn man mehr als einen Tag für den Umzug benötigt, bleibt dieser Versicherungsschutz bei vielen Anbietern bestehen. Die Hausratversicherung für die alte Wohnung erlischt meist etwa zwei Monate nach dem Umzug. Liegt die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone, kann sich der Versicherungsbeitrag ändern. Erhöht sich dadurch der Beitrag, gibt es für einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht.
Was beim Beauftragen von Umzugsfirmen zu beachten ist
Wenn man sich von einer Umzugsfirma helfen lässt, haftet diese für verursachte Schäden. Dies gilt aber nur für den Zeitwert der beschädigten Gegenstände. Für Edelsteine, Geld und Urkunden müssen die Helfer nicht geradestehen, gleiches gilt für lebende Tiere oder Pflanzen. Unternehmen haften auch nicht, wenn vom Kunden eigenhändig Verpacktes zu Bruch geht. Man sollte daher die Firma wertvolle Gegenstände einpacken lassen oder sie selbst z. B. mit dem eigenen Auto transportieren. Ebenso sollte man sich jenen Erinnerungsstücken oder Fotos, die einem viel bedeuten, lieber selbst annehmen – Kosten werden selten erstattet. Umzugsunternehmen haften zudem nur 14 Tage lang für verdeckte Schäden und sie müssen sofort gemeldet werden.