Geschenke und Gaben – Wenn das Weihnachtsgeschenk keine Freude bereitet

Ein Weihnachtsgeschenk soll eigentlich Freude bereiten. Doch auch der Weihnachtsmann kann irren – Socken, unpassende Kleidungsstücke oder ein defektes Gerät landen leider immer wieder auf dem Gabentisch. Kaum ist also die Bescherung vorbei, stellen sich viele reich Beschenkte die gleiche Frage: Kann ich die Geschenke problemlos umtauschen?

Doch genau hier liegt die Problematik, denn ein Umtausch von Weihnachtsgeschenken ist zumindest bei Missfallen keine Selbstverständlichkeit. Es gibt in Deutschland kein allgemeines Reklamationsrecht. Und doch erlauben viele Händler eine Reklamation, um ihre Kulanz zu zeigen. Dabei kann der Händler selbst entscheiden ob er einen Gutschein erstellt, den Warenwert auszahlt oder einen Warenersatz leistet.

Kassenzettel sollte vorhanden sein

Es gibt jedoch ein weiteres Problem, wenn man diesen Umtauschservice nutzen will. Ohne Kassenbon wird wohl kein Händler einen Umtausch erlauben, ist er auch noch so kundenfreundlich – schließlich ergeben sich viele Rechte von Käufer und Verkäufer aus diesem wichtigen Beleg. Und woher will der Händler sonst wissen, ob er nicht ein altes Produkt angedreht bekommt?

Man wird also kaum um die peinliche Situation herumkommen, den Schenkenden um ebendiesen Kassenzettel zu bitten. Aber Vorsicht: Dies kann dazu führen, dass der Bekannte oder Verwandte traurig ist das falsche Geschenk gekauft zu haben. Der Betroffene könnte sich auch vor den Kopf gestoßen fühlen.

Viele Läden werben in der Vorweihnachtszeit aber tatsächlich mit einer Geld-zurück-Garantie und müssen sich daran halten! Von Vorteil ist immer, wenn das Geschenk noch originalverpackt zurückgegeben wird.

Fehlerhafte Ware muss erstattet werden – mit Recht auf Nachbesserung

Ist die Ware fehlerhaft oder beschädigt, ist der Händler verpflichtet diese zu erstatten. Jedoch kann der Verkäufer zweimal eine Nachbesserung des fehlerhaften Produktes vornehmen. Erst danach muss er das Geld zurückzahlen. Bei Online-, Katalog- oder Telefonshopping gilt hingegen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier kann der Vertrag ohne Benennung von jeglichen Gründen innerhalb von 14 Tagen rückgängig gemacht werden.

Um aber seinen Liebsten eine Freude zu bereiten, sollte man sich zwei Mal überlegen was man zu Weihnachten verschenkt: Mitunter ist ein Gutschein die einfallslosere, aber schlauere Variante. Damit solch ein Gutschein nicht langweilig ist, kann er phantasievoll gestaltet werden. Und falls man sich als Beschenkter gar zu sehr über eine Gabe ärgert: In vielen Städten finden kurz nach Weihnachten Tauschbörsen statt, bei denen man sein Geschenk gegen ein anderes eintauschen kann.