Ausbildung – Student muss 16.000 Euro Bafög zurückzahlen

Ausbildungsförderung: Beim Ausfüllen eines Bafög-Antrages ist Ehrlichkeit Pflicht! Dies musste aktuell ein früherer Informatikstudent aus der Nähe von Augsburg erfahren, der 16.000 Euro an das Amt zurückzahlen muss. Wer sich vorsätzlich arm rechnet, muss sogar eine Geldstrafe fürchten.

Dass es nicht immer ganz einfach ist zu klären, wann ein Student Anrecht auf Bafög hat und wann nicht, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die „Augsburger Allgemeine“ berichtet. Und das ist kein Zufall, versuchen doch viele Schüler und Studenten, sich bei den Bafög-Anträgen künstlich „armzurechnen“. Vor einigen Jahren verschärfte der Gesetzgeber deshalb die Prüfung der Anträge. Die Folge: Viele Studenten mussten Geld nachzahlen, weil sie der Mogelei überführt worden sind.

62.000 Euro auf Konto der Eltern überwiesen

Im aktuellen Fall musste sich ein ehemaliger Informatik-Student verantworten, der nun 16.000 Euro an das Amt zurückzahlen muss. Nur zwei Monate, bevor der Mann seinen Bafög-Antrag ausfüllte, hatte er immerhin 62.000 Euro an seine Eltern überwiesen, die zuvor auf seinem Konto lagerten. Erst nach diesem Schritt erfüllte er die Kriterien, um Fördergeld zu erhalten. Das zuständige Amt schöpfte bei einer Prüfung Verdacht – und forderte das bisher gezahlte Geld wieder zurück. Der frühere Student aber zog vor den Kadi, weil er zu der Rückzahlung des Geldes nicht bereit war.

Vor Gericht rechtfertigte sich der Betroffene, er habe die 62.000 Euro von seinen Eltern erhalten, damit er damit eine Ausbildung finanzieren könne. Dieses Geld sei aus einem Hausverkauf geflossen. Weil der Jugendliche aber ein Studium aufnehmen wollte und keine Ausbildung, hätten die Eltern auf eine Rückzahlung der 62.000 Euro bestanden.

Doch Richter Ivo Moll vom Verwaltungsgericht Augsburg überzeugte die Argumentation des früheren Studenten nicht. „Warum schenkt man einem damals 17jährigen 62.000 Euro und fordert es dann wieder zurück?“, zitiert ihn die Augsburger Allgemeine. „Aus unserer Sicht handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebung.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falscher Bafög-Antrag kann streng geahndet werden

Dabei hatte der Student noch Glück, dass die Richter ihm keinen Vorsatz unterstellen wollten. Denn dies kann als Leistungsmissbrauch gewertet werden, so dass zusätzlich zu der Bafög-Rückzahlung ein Bußgeld bis 2.500 Euro verlangt werden kann. Zwar gilt man danach in der Regel nicht als vorbestraft. Aber ein derartiges Vergehen kann einen Eintrag in das Bundeszentralregister zur Folge haben. Probleme gibt es dann zum Beispiel, wenn man nach dem Studium eine Beamtenlaufbahn anstrebt – hier ist der Arbeitgeber berechtigt, Informationen aus dem Register einzuholen.