Urteil – Waschstraßen-Betreiber haftet für Schäden an Autos
Wenn Autos in einer Waschanlage beschädigt wurden, etwa Kratzer oder Dellen davon trugen, gingen die Besitzer oft leer aus. Doch nun hat das Landgericht Paderborn den Verbrauchern den Rücken gestärkt. Demnach haften die Betreiber einer Autowaschanlage, wenn die Beschädigung aus einem Defekt der Anlage resultiert.
Im verhandelten Rechtsstreit nutzte die klagende Autobesitzerin eine Waschstraße, bei der die PKW mit Hilfe eines Laufbandes automatisch in die richtige Position gezogen werden. Allerdings war dieses Laufband defekt, so dass ein Auto vor ihr stecken blieb. Die Frau hupte und rief um Hilfe, doch das Personal reagierte nicht. Es kam zum Zusammenstoß, wobei am Auto der Klägerin ein Schaden von 1.300 Euro entstand.
Aber die gewerbliche Haftpflichtversicherung des Waschstraßen-Betreibers wollte zunächst nicht zahlen. Sie berief sich dabei auf eine gängige Rechtspraxis, wonach es den Dienstleistern nicht zumutbar sei, eine teure Lichtschranke zu installieren, die ein solches Malheur verhindert hätte. Auch zusätzliches Personal zur Überwachung der Waschstraße könne den Betreibern nicht abverlangt werden. Die enttäuschte Kundin wollte sich das nicht bieten lassen und zog vor Gericht.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Paderborn entschied in zweiter Instanz zugunsten der Autofahrerin, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtet. Der Waschstraßen-Betreiber müsse gewährleisten, dass im Falle einer „offenkundig gefahrträchtigen Situation“ das Laufband sofort abgeschaltet werde. Folglich muss dessen Haftpflicht für den Schaden aufkommen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 5 S 65/14).
Um sich vor den finanziellen Folgen eines derartigen Rechtsstreites zu schützen, empfiehlt sich zusätzlich der Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung. Sie hilft, Schadensersatz-Ansprüche durchzusetzen.