Versicherungstipp – Versicherungsschutz im Ehrenamt
Immer mehr Bundesbürger übernehmen ein Ehrenamt. Rund 20 Millionen Ehrenamtliche sind laut Bundesfamilienministerium derzeit in Vereinen tätig, Tendenz steigend. Doch auch diese Menschen sollten sich Gedanken über den richtigen Versicherungsschutz machen.
Unfallversicherung
Grundsätzlich sind Ehrenamtliche durch die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII geschützt. Allerdings gilt dies nicht für alle freiwilligen sozialen Tätigkeiten, weshalb die Bundesländer zusätzliche Sammelverträge für ihre engagierten Bürger abschließen. Die Länder übernehmen dann auch die Beitragszahlungen. Ob und in welchem Umfang eine Absicherung besteht, sollte jeder vor Beginn seiner Tätigkeit in Erfahrung bringen. Auch über Vereine besteht oft eine entsprechende Unfallversicherung.
Laut SGB VII greift die gesetzliche Unfallversicherung bei Ehrenamtlichen bspw. in Rettungsunternehmen, im Bildungs- und Gesundheitswesen oder bei Freiwilligen, die wie Beschäftigte tätig sind. Manche Berufsgenossenschaften, die neben Unfallkassen die gesetzliche Unfallversicherung tragen, verlangen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einrichtung und Ehrenamtlichem, in der die ehrenamtlichen Tätigkeiten genau aufgeführt sind.
Wer als Ehrenamtlicher auf Nummer sicher gehen will, dem sei eine private Unfallversicherung angeraten. Denn sie gilt auch bei nicht unmittelbar ehrenamtlichen Tätigkeiten. Außerdem leistet sie unabhängig von einer gesetzlichen Unfallversicherung. Hier gilt es zu bedenken, dass der gesetzliche Unfallschutz nur einen Grundschutz bietet. Zusätzlich können Ehrenamtliche mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorbeugen, sollte die Verletzung so schwer sein, dass man aus seiner Arbeit ausscheiden muss.
Haftpflichtversicherung
Fügt man anderen Personen Schaden zu, muss man dafür geradestehen. Das gilt natürlich auch bei Ausübung eines Ehrenamtes. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
In diesem Fall ist eine Haftpflichtversicherung unumgänglich, auch wenn sie nicht gesetzlich gefordert ist. Sie deckt Forderungen bei Verletzung oder Schädigung anderer durch den Ehrenamtlichen. Viele Vereine schließen für ihre Mitglieder eine Vereinshaftpflichtversicherung ab. Aber: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Ehrenamtliche im Zweifel selbst. In diesem Fall springt nicht die Organisation ein. So sollte man über eine private Haftpflichtversicherung geschützt sein.
Besonders heikel ist die Haftpflicht für Vorstandsmitglieder und Kassenwarte. Diese verwalten oft sechsstellige Beträge – und haften mit ihrem Privatvermögen, wenn etwas in die Hose geht. Fehler können dann schnell den persönlichen Ruin bedeuten. Deshalb sollte das Amt eines Kassenwarts oder Finanzverwalters nur ehrenamtlich ausgeübt werden, wenn der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder die Haftung bei Vermögensstreitigkeiten geklärt ist. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!