Urteil – Hausratversicherung muss auch bei fehlgeschlagenem Einbruch zahlen
Muss die Hausratversicherung auch für Schäden eines versuchten Einbruchs aufkommen, wenn nichts entwendet wurde? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) beschäftigen, wie die Zeitung „Versicherungsrecht“ berichtet. Die Richter fällten ein verbraucherfreundliches Urteil.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Versicherungsnehmer bei seinem Hausrat-Versicherer gestohlene Wertsachen sowie einen Schaden an der Tür in Höhe von 1.860 Euro gemeldet. Er konnte aber gar nicht nachweisen, dass überhaupt etwas entwendet wurde. So behauptete er etwa, auf dem Küchentisch habe ein Umschlag mit tausenden Euro Bargeld gelegen: Das fanden die Richter wenig plausibel.
Anders jedoch die beschädigte Tür: Hier hatte die Polizei die Spurensicherung aufgenommen und konnte tatsächlich einen Einbruch-Versuch von Kriminellen bestätigen. Die Versicherung muss folglich für die Sachbeschädigung aufkommen, entschieden die Richter des OLG Naumburg. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen müsse zugunsten des Versicherten zumindest von einem versuchten Einbruch ausgegangen werden. Folglich ist der Hausratversicherer verpflichtet, die beschädigte Tür zu ersetzen (Az: 4 U 99/11).
Achtung: Tür muss verschlossen sein!
Bedingung dafür, dass eine Hausratversicherung voll für gestohlene Sachen aus der Wohnung aufkommt, ist jedoch eine abgeschlossene Tür. In der Regel wird der Versicherer prüfen, ob sich der Übeltäter gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft hat – oder die Wohnungstür unverschlossen gewesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Wohnungstür offen stehen lassen, etwa weil er nur mal kurz mit dem Hund Gassi gehen wollte, kann die Versicherung grobe Fahrlässigkeit geltend machen und die Leistung stark kürzen. Dies gilt übrigens auch, wenn ein Fenster oder die Terrassentür offen stehen gelassen wurde. Hierbei ist darauf zu achten, in welchem Umfang der Vertrag auch eine Leistung bei „grober Fahrlässigkeit“ vorsieht.
Abhängig vom Tarif ersetzt die Hausratversicherung übrigens nicht nur die gestohlenen Gegenstände, sondern auch andere Schäden, die der Einbrecher in der Wohnung verursacht, etwa wenn Türschlösser ausgetauscht werden müssen oder Fenster und Möbel beschädigt werden. Durchschnittlich verursacht ein Einbruchdiebstahl Schäden in Höhe von 3.050 Euro, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Abschluss einer Hausrat-Police lohnt also: Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!