Kfz-Versicherung und Auto – Bei der Fahrt Hände weg vom Navi!

Das Telefonieren mit dem Handy ist beim Autofahren Tabu, sofern man das Gerät in der Hand halten muss. Dies wissen die meisten Bundesbürger. Doch wie sieht es aus, wenn man nur mal schnell aufs Navi schauen will, um die richtige Adresse zu finden? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Oberlandesgericht Hamm beschäftigen.

Im verhandelten Rechtsstreit wurde ein Mann von der Polizei gestoppt, weil er während der Fahrt ein Smartphone in der Hand gehalten hatte. Als er 40 Euro Bußgeld zahlen sollte, sagte der Autofahrer jedoch aus, er habe gar nicht telefonieren wollen. Stattdessen habe er nur für wenige Sekunden auf sein Navi geschaut, weil er dringend eine Werkstatt gebraucht habe und nicht ortskundig gewesen sei.

Eine Rechtsbeschwerde des Mannes gegen das Bußgeld hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter verwiesen auf Paragraph 23 Absatz 1 A der Straßenverkehrsordnung, wonach Telefone nicht benutzt werden dürfen, „wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“ Dies gelte für jede Form der Nutzung – also auch, wenn man auf das Navi schauen oder es gar einstellen will. Schließlich muss der Fahrer beide Hände am Lenkrad platzieren und sich auf den Verkehr konzentrieren können (Az.: 1 RBs 232/14).

Wer beim Autofahren die Hände nicht vom Smartphone lassen kann, riskiert auch seinen Schutz durch die Kaskoversicherung, sofern ein Schaden am eigenen Auto entsteht. Dies gilt zumindest dann, wenn laut Versicherungsvertrag bei „grober Fahrlässigkeit“ kein Schutz vorgesehen ist oder nur eine begrenzte Höchstsumme ausgezahlt wird. Allerdings leisten immer mehr Kfz-Versicherer ohne Einschränkung. Hier muss im Versicherungsvertrag nachgelesen werden, welche Leistung vereinbart ist.

Die Kfz-Haftpflicht reguliert den Schaden hingegen auch bei grober Fahrlässigkeit. Das ist gut zu wissen – denn für Schäden, die man Dritten zufügt, kommt der Versicherer auf. Besser aber, wenn erst gar kein Unfall passiert. Deshalb gilt: Wer sein Navigationsgerät einstellen will, sollte sich eine Haltemöglichkeit suchen und einen kurzen Stopp einlegen. Wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, darf man das Navi mit den Händen bedienen – auch die Polizei hat dann nichts dagegen einzuwenden.