Urteil – Steuererklärung: Behindertengerechter Fahrstuhl unter Umständen absetzbar
Auch die Kosten eines Fahrstuhls sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn ein ärztliches Testat die gesundheitliche Notwendigkeit bescheinigt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Einbau eine erhebliche Wertsteigerung der Immobilie verbunden ist, wie das Finanzgericht Köln mit einem aktuellen Urteil bestätigte.
Wenn Menschen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls keine Treppen mehr steigen können, müssen sie auch ihre Wohnung umbauen und einen Treppenlift installieren. Die Kosten hierfür sind in der Regel als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzbar. Doch gilt dies auch, wenn sogar ein teurer Fahrstuhl eingebaut werden muss und damit das eigene Haus bedeutend an Wert gewinnt? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Finanzgericht Köln auseinandersetzen (Az. 14 K 2517/12).
Haus für Treppenlift nicht geeignet – Fahrstuhl wurde eingebaut
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine 83jährige Seniorin geklagt, die für sich und ihren Mann einen behindertengerechten Fahrstuhl in das Eigenheim hatte einbauen lassen. Beide waren so stark beeinträchtigt, dass die Stufen der Treppe eine zu große Hürde bedeuteten, der Mann war gar zu 50 Prozent behindert. Dieses Handicap konnten sie anhand ärztlicher Atteste nachweisen. Im Schreiben des ambulant behandelten Arztes hieß es, dass ein „Treppenlift eine medizinisch notwendige Einrichtung“ darstellte, „um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten.“
Doch das alte Haus war schlichtweg nicht geeignet, um einen Lift einzubauen. Der Flur war hierfür viel zu eng, so dass die erforderliche Fußstütze gegen die Wand stieß und an ein Ein- und Aussteigen nicht zu denken war. Deshalb entschloss sich das Paar, stattdessen einen behindertengerechten Fahrstuhl zu installieren. Dieser Einbau erzeugte gegenüber dem Lift Mehrkosten von fast 40.000 Euro.
Als die Frau im Jahr 2011 den Fahrstuhl steuerlich geltend machen wollte, stellte sich das Finanzamt quer. Der Einbau sei „purer Luxus“ und könne nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil damit eine deutliche Wertsteigerung der eigenen Immobilie verbunden sei, argumentierte das Finanzamt. Als ein Einspruch gegen die Anerkennung abgelehnt wurde, entschloss sich die Behinderte zur Klage.
Zwangsläufigkeit der Situation entscheidet zugunsten der Rentnerin
Das Finanzamt Köln entschied zugunsten der Klägerin. Zwar stellten auch die Richter fest, dass in diesem Fall der Fahrstuhl eine Aufwertung des eigenen Hauses bedeutet. Aber die entstehenden Mehrkosten seien laut § 33 EStG steuerlich absetzbar, weil in diesem Fall die Zwangsläufigkeit der Situation die Wertsteigerung überwiege. Mit anderen Worten: Das Paar hat es sich nicht ausgesucht, ob es einen Fahrstuhl haben will, sondern dies wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes notwendig.
Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Umbau seien die vorgelegten ärztlichen Atteste ausreichend, betonten die Richter weiter. Dass angesichts des Fahrstuhleinbaus ein nicht unerheblicher Gegenwert entstehe, rücke angesichts der Notsituation in den Hintergrund. Deshalb muss das Finanzamt die Fahrstuhl-Kosten in Höhe von 65.000 Euro anerkennen. Ob einer entsprechenden Klage stattgegeben werden kann, ist jedoch immer auch abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hilft, juristische Ansprüche durchzusetzen.