Dienstunfähigkeitsversicherung – Dienstunfähigkeit ist nicht gleich Dienstunfähigkeit

Wer eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte im Vertrag genau nachlesen, wie die Bedingung für eine Leistung bei Dienstunfähigkeit definiert ist. Denn die Klauseln können auch zum Nachteil des Kunden gestaltet sein.

Beamte oder Soldat können eine private Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Laut dem deutschen Beamtenrecht (§44 bis 49 BBG) gelten Staatsdiener als dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig sind, die dienstlichen Pflichten gegenüber ihrem Dienstherrn zu erfüllen. Auch bei alternativer Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte die Zielgruppe darauf achten, dass eine Dienstunfähigkeits-Klausel enthalten ist, muss die Dienstunfähigkeit doch keineswegs mit einer Berufsunfähigkeit identisch sein.

Drei Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln

Bei Abschluss einer solchen Police sollte aber auf die Art der Dienstunfähigkeitsklauseln geachtet werden. Denn diese können zum Nachteil des Kunden gestaltet sein. Während einige Klauseln recht umfassenden Schutz bieten, wenn man aus dem Beruf ausscheidet, sind andere an strenge Vorgaben gebunden. Grundsätzlich werden drei Arten von Dienstunfähigkeitsklauseln unterschieden.

Die echte Dienstunfähigkeitsklausel besagt, dass die Versetzung und Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit anzusehen ist. Dies ist die beste Wahl für den Kunden. Eine entsprechende Klausel kann in den Vertragsbedingungen folgendermaßen lauten:

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“

Anders ist dies bei der unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel. Hierbei ist nämlich die Entlassung des Beamten wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht geregelt. Dies kann sich zum Nachteil des Beamten auswirken, da speziell die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Widerruf oder auf Probe zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Abschließend sei noch die unechte Dienstunfähigkeitsklausel (mit Vorbehalt der abstrakten Verweisung) genannt. Verbraucherschützer warnen, dass diese Klausel mit Risiken für den Versicherungsnehmer behaftet sein kann. Für Beamte besteht hier nur Schutz, wenn zugleich eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Sie können dank der abstrakten Verweisung auch auf andere Berufe verwiesen werden, die kein Beamtenverhältnis und einen niedrigeren Lohn beinhalten können.

Beratung für komplexe Verträge

Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei Abschluss einer Dienstunfähigkeits- oder BU-Versicherung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen. Nicht nur gilt es, die gestellten Gesundheitsfragen genau und gewissenhaft auszufüllen, da der Versicherer sonst seine Rentenzahlung verweigern kann. Zudem sind die Verträge sehr komplex und können weitere Klauseln enthalten, die zum Vor- oder Nachteil des Kunden ausfallen.