Jahresurlaub – Chef kann auf Einhaltung der Betriebsferien pochen

In vielen Bundesländern starten jetzt die Sommerferien. Bald schon werden Familien in den wohlverdienten Jahresurlaub aufbrechen, am Strand faulenzen oder in fremden Ländern auf Erkundungstour gehen. Was aber, wenn man noch gar keinen Urlaub nehmen will, der Arbeitgeber aber Betriebsferien vorschreibt? Müssen Arbeitnehmer während der Zeit der Betriebsschließung tatsächlich Urlaub machen?

Die schlechte Nachricht für alle Betriebsferien-Muffel: ein Unternehmen kann von seinen Mitarbeitern verlangen, zumindest einen Teil des Jahresurlaubs während der Betriebsferien zu nehmen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit einem unanfechtbaren Beschluss bestanden (Az. 10 Ta 149/12).

Arbeitgeber kann auf Einhaltung des Betriebsurlaubs pochen

Verhandelt wurde der Fall eines Kochs, dem 28 Urlaubstage im Arbeitsvertrag zugesagt worden waren. Er beanspruchte einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 3.560 Euro, da er im Jahr 2011 nicht einen Urlaubstag in Anspruch genommen haben will. Mit der Anordnung der Betriebsferien sei er nicht einverstanden gewesen, sodass nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sein Urlaubsanspruch nicht habe erfüllt werden können, argumentierte sein Anwalt.

Doch das Gericht billigte ihm nur rund 2.580 Euro zu. Der Mann habe zwar den vollen Urlaubsanspruch erworben. Aber laut Arbeitsvertrag war diese Auszeit mindestens zur Hälfte während der Betriebsferien zu nehmen. Der Arbeitgeber habe ein Recht darauf, im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts auf die Einhaltung des Betriebsurlaubs zu pochen, bestätigten die Richter. Auch sei der Gasthof, bei dem der Koch arbeitete, in der Zeit des Betriebsurlaubs nachweislich geschlossen gewesen.

Einigkeit besteht aber auch darin, dass den Beschäftigten eine bestimmte Zahl an Urlaubstagen zur freien Verfügung bleiben müssen. Arbeitgeber können also nicht darauf bestehen, dass der ganze Jahresurlaub betrieblich festgeschrieben wird. Hier hilft im Zweifel der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, um Ansprüche geltend zu machen. Dabei sollten Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss prüfen, dass die Police auch für Streitigkeiten im Job einsteht.

Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag genau regeln

Die Konsequenz aus dem Urteil: Wer einen neuen Job antritt, sollte im Arbeitsvertrag genau schauen, wie dort die Urlaubszeiten geregelt sind. Gerade in Arztpraxen, Gaststätten und ähnlichen Betrieben sind festgeschriebene Betriebsferien keine Seltenheit.