Anträge und Bedingungswerke – GKV: Falsche Arztabrechnungen können BU-Schutz gefährden!
Kassenpatienten aufgepasst! Nicht immer rechnen Ärzte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre erbrachten Leistungen korrekt ab. Das kann im Zweifel sogar den Schutz durch die Berufsunfähigkeitsversicherung gefährden: Wenn dem Versicherten Krankheiten angedichtet werden, die er gar nicht hatte.
Viele private Versicherer verlangen von ihren Kunden das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens, bevor sie ihren Schutz gewähren. Vorerkrankungen werden dann in der Regel mit Prämienaufschlägen „bestraft“. Der Antragsteller muss in der Regel Angaben zu seinen Erkrankungen der vergangenen drei Jahre machen – etwa ob er einen Bandscheibenvorfall hatte oder in psychologischer Behandlung war. Beantwortet der Kunde diesen Fragebogen falsch, kann die Versicherung den Vertrag später wegen Arglist anfechten und selbst dann eine Leistung verweigern, wenn der Kunde jahrelang Beitrag gezahlt hat.
Manche Ärzte rechnen Behandlungskosten falsch ab
Laut eines Berichts des ARD-Magazins Plusminus müssen gesetzlich Versicherte aber aufpassen, dass ein behandelnder Arzt gegenüber der Krankenkasse auch die richtige Leistung abgerechnet hat. Denn manchmal werden einem Patienten Erkrankungen angedichtet, die dieser gar nicht hat. Das Problem resultiert aus der Intransparenz des GKV-Systems. Viele Kassenpatienten bemerken eine falsche Abrechnung des Arztes nicht, weil sie im Gegensatz zu Privatversicherten keine Quittung nach einer Behandlung erhalten. Und einige Mediziner machen gegenüber der Krankenkasse tatsächlich falsche Angaben. Entweder, weil sie so ihr Honorar aufbessern wollen, oder weil sie schlicht mit der vielen Bürokratie überfordert sind.
Die ARD-Journalisten verdeutlichen das Problem am Beispiel einer jungen Mutter. Ihre Tochter wurde vor einigen Jahren von einem Insekt gestochen. Rund um die Einstichstelle bildete sich eine Schwellung der Haut, die ärztlich behandelt werden musste. Der Arzt verschrieb eine Salbe. „Abgerechnet hat er aber anschließend neben dem normalen Honorar zusätzlich die Behandlung einer Angststörung, obwohl das Kind gar nicht verängstigt war“, erklärt die Mutter. Sie stellte den Arzt zur Rede. Er sagte eine Korrektur zu, also die Löschung der psychischen Erkrankung aus den Unterlagen.
„Falsche“ Angststörung hätte BU-Schutz gefährden können
Eine Angststörung zählt aber zu genau jenen Erkrankungen, die privaten Versicherungen in ihren Gesundheits-Fragebögen abfragen. Und das kann zum echten Problem werden, wenn man zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Im Leistungsfall wird der BU-Versicherer beim behandelnden Arzt nachprüfen, ob der Versicherungsnehmer im Antrag falsche Angaben gemacht hat. Taucht in der Krankenakte eine Angststörung auf, die vor Unterzeichnung des Vertrages behandelt wurde, wird der Anbieter eine arglistige Täuschung von Seiten des Kunden annehmen und kann die Leistung verweigern. Obwohl doch die Patientin im oben aufgeführten Beispiel gar keine entsprechende Erkrankung hatte und der Fehler eindeutig beim Arzt liegt!
Aber der GKV-Patient kann von seiner Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung eine Versichertenauskunft verlangen, in der alle ärztlichen Diagnosen und Honorare aufgeführt sind. Und eine solche Auskunft sollte man gerade vor Abschluss einer Privatversicherung mit Gesundheitsfragen einholen. Dann bleibt man vor unliebsamen Überraschungen verschont, und auch die BU-Rente ist in der Regel sicher. Eine solche Auskunft kann sogar bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!