Versicherungstipp – Was Angehörige nach dem Tod eines Versicherungsnehmers beachten müssen

Wenn ein Mensch stirbt, dann ist das eine bittere und leidvolle Erfahrung. Dass auch die Versicherungsunterlagen zeitnah geprüft werden müssen, vergessen dabei viele Angehörige. Genau dies ist aber leider erforderlich, so tief die Trauer auch sein mag. Sonst steht im Zweifel sogar die Versicherungsleistung auf dem Spiel!

Besteht eine Versicherung für den Todesfall, etwa eine Risikolebensversicherung, dann ist der Versicherer in der Regel unmittelbar zu informieren. Innerhalb welcher Frist diese Meldung erfolgen muss, ist dem Versicherungsschein zu entnehmen: Üblich sind hierfür 3 Tage. Die Frist beginnt dabei, sobald man vom Tod der versicherten Person erfahren hat. Wird der Tod durch Unfall bewirkt, besteht die Unfallversicherung sogar auf eine Meldefrist von 48 Stunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Bevor der Versicherer die Todesfallleistung auszahlt, wird er auf die Einreichung weiterer Dokumente bestehen. Zumeist muss man den Versicherungsschein im Original sowie als Kopie den Totenschein sowie die Sterbeurkunde bei der Versicherung vorlegen. Eventuell wird auch ein Arztbericht über die Gründe des Ablebens bzw. (falls die Angehörigen die Leistung als Erbe beantragen) ein Erbschein verlangt. Bevor der Versicherungsschein im Original versendet wird, sollte eine Fotokopie angefertigt werden. Schließlich ist schon so manches Dokument auf dem Postweg verlorengegangen!

Bei geerbtem Wohneigentum ist der Gebäudeversicherer zu informieren

Wurden Wohneigentum oder Grundstücke vererbt, muss die Gebäudeversicherung ebenfalls informiert werden. Die Versicherung geht dann auf die Erben über, so dass keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Das Gleiche gilt für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. die dazugehörige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht im Falle des Ablebens übrigens nicht. Es gilt die übliche Kündigungsfrist von i.d.R. 3 Monaten.

In der privaten Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern er die versicherte Person gewesen ist. Mitversicherte Familienmitglieder müssen sich innerhalb von 2 Monaten melden und sagen, ob sie die Versicherung weiterführen wollen. Auch muss der neue Versicherungsnehmer bekanntgegeben werden.

Kfz-Versicherung geht auf Erben über

Vorsicht ist auch bei der Kfz-Versicherung geboten, die ebenfalls kein außerordentliches Kündigungsrecht im Todesfall vorsieht. In der Regel gilt der Versicherungsschutz für die Erben weiter, wird aber an die neuen Voraussetzungen angepasst. Ein kompetenter Versicherungsvermittler kann in Versicherungsfragen beratend zur Seite stehen, wenn der Trauerfall eingetreten ist. Bei Unsicherheiten über die notwendigen Schritte sollte ein Fachmann hinzugezogen werden!