Frostschäden – Wohngebäudeversicherung – Heizen ist Pflicht!
Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel auch Schäden an der Heizungsanlage sowie Rohrbruchschäden ab. Damit der Versicherer zahlt, müssen Hauseigentümer aber bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehört es, dass das Haus in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt wird.
Nun beginnen so langsam wieder die ungemütlichen Tage. Vielerorts wurden in den letzten Wochen zu nächtlicher Stunde bereits wieder Minustemperaturen gemessen, und in manchen Regionen fiel sogar Schnee. Was gibt es da schöneres, als sich in den heimischen vier Wänden ums Kaminfeuer zu versammeln und in eine Decke zu kuscheln?
Wohngebäudeversicherung definiert Vorsorgepflichten
Wer hingegen meint, auf die Beheizung des Hauses komplett verzichten zu können, der riskiert den Schutz seiner Wohngebäudeversicherung. Denn Hauseigentümer müssen Vorsorge tragen, dass an Heizungen und Rohren keine Frostschäden entstehen können. Das gilt natürlich besonders, wenn das Haus längere Zeit unbewohnt ist, etwa weil es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch dann müssen Gebäude und Gebäudeteile ausreichend beheizt werden!
In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ist vorgeschrieben, dass Versicherungsnehmer:
- das Gebäude ausreichend beheizen
- Zustand und Funktion der Heizung regelmäßig kontrollieren
- oder alle wasserführenden Einrichtungen und Anlagen gesperrt und entleert werden müssen.
Kommt der Versicherte diesen Pflichten nicht nach, droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Allerdings entscheidet der Einzelfall, ob der Versicherte ausreichend vorgesorgt hat. So wird in vielen Verträgen die Formulierung „genügend häufige Kontrolle“ verwendet. Laut einem Richterspruch des Bundesgerichtshofes ist es hier bereits ausreichend, ein störungsfreies Funktionieren der Heizung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu garantieren. Im verhandelten Rechtsstreit erhielt ein Hausbesitzer eine Geldleistung zugesprochen, obwohl er seine Anlage 11 Tage lang nicht kontrolliert hatte (BGH, 25.06.2008, IV ZR 233/06).
Alter und Bauart entscheiden über Kontrolldichte
Auf der sicheren Seite ist der Versicherte in der Regel, wenn ein plötzlicher und unerwarteter Heizungsausfall den Frostschaden bewirkt hat – obwohl die Heizung oft genug kontrolliert wurde. Denn gerade für solche Vorfälle schließen die Verbraucher bekanntlich eine Wohngebäude-Police ab. Hier spricht der BGH von einer „ausgewogenen Risikoverteilung“, die zwischen Kunden und Versichertem bestehen müsse. Wie oft eine Heizung kontrolliert werden muss, ist abhängig von ihrer Bauart, dem Alter, der Funktionsweise, Zuverlässigkeit und Störanfälligkeit. Im Zweifel hilft der zusätzliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, die Forderungen durchzusetzen.