BGH-Urteil – Bank darf nach Verlust der Geldkarte keine Gebühr erheben
Schnell ist es passiert: Man steht im Supermarkt an der Kasse, aber die Geldkarte, mit der man bezahlen wollte, ist unauffindbar verschwunden. Dann hilft es nur noch, die Bank zu alarmieren und die Karte sperren zu lassen, bis eine neue Geldkarte eintrifft. Doch dürfen die Geldinstitute für Ersatzkarten eine Gebühr verlangen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ganz im Sinne der Verbraucher beantwortet.
Banken dürfen für den Ersatz einer verlustig gegangenen EC-Karte keine Gebühren verlangen. Entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, aufgrund derer die Kreditinstitute eine Zahlung für Ersatzkarten fordern, benachteiligen den Kunden in unangemessener Weise, wie die Richter des Bundesgerichtshofes in einem aktuellen Urteil betonten (XI ZR 166/14).
Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen gegen ein Geldinstitut, das eine Gebühr von 15 Euro für den Ersatz der Geldkarte verlangte. Diesen Betrag forderte die Bank, weil der Austausch der Karte als Serviceleistung zu werten sei. Dem entgegen betonten die Verbraucherschützer, dass Kunden verpflichtet sind, nach dem Verlust der EC-Karte umgehend die Bank zu informieren und die Karte sperren zu lassen. Anders sei ein Missbrauch nicht zu verhindern. Es handle sich folglich keineswegs um eine freiwillige Serviceleistung der Bank, sondern um eine vertragliche Pflicht.
Die Richter des obersten Zivilgerichtes schlossen sich dieser Auffassung an und korrigierten damit die Vorinstanzen. Nach dem notwendigen Sperren der Karte seien die Geldhäuser zu einem Ersatz verpflichtet. Allerdings gilt das Verbot der Gebühr vorerst nur ob für den Fall, dass der Verlust einer Karte tatsächlich ihre Sperrung erforderlich macht. Offen blieb hingegen, ob für eine Ersatzkarte gezahlt werden muss, wenn eine Karte etwa defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Um diese Frage zu klären, muss die schriftliche Begründung des Urteils abgewartet werden.