Urteil – Kasko-Schutz hat Vorfahrt
Wer eine Kasko-Versicherung abschließt, der muss sich drauf verlassen können, dass er vollumfänglich Schutz genießt. Doch was, wenn der Versicherungskunde vor einem Unfall noch gar nicht seine erste Prämie gezahlt hat, muss dann auch die Versicherung für Schäden am eigenen Auto aufkommen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigen – und fällte ein Urteil, das viele Autofahrer aufatmen lassen dürfte.
Im konkreten Rechtsstreit wollte der Fahrer nach einem Unfall von seiner Versicherung Schäden am eigenen Auto ersetzt haben. Der Versicherer aber verwehrte sich dagegen und wollte von dem Vertrag zurücktreten. Begründung: Der Kunde hätte ja die Erstprämie noch nicht entrichtet. Also zog der enttäuschte Autofahrer vor Gericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins berichtet.
Kasko-Vertrag nur bei Zahlungsversäumnis kündbar
Auch die Richter fanden die Haltung des Kaskoversicherers beklagenswert und entschieden im Sinne des Kunden. Wie das Gericht betonte, hätte der Kaskovertrag nur gekündigt werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Fälligkeit der Erstprämie bereits erreicht gewesen wäre. Das bedeutet aber, die Versicherung muss nachweisen, dass dem Kunde bereits eine Rechnung zugeschickt wurde und er die Zahlung versäumte.
Versicherer ist in der Beweispflicht
Nach Einschätzung der Richter liege die Beweispflicht hier eindeutig beim Versicherer. Er hätte die Rechnung per Einschreiben verschicken müssen – was die Gesellschaft aber eben nicht nachweisen konnte. So dieser Nachweis ausblieb, ist sie in der Versicherungspflicht und muss den Schaden für ihren Kunden zahlen (Az.: 7 U 78/15).