Urteil – Ehrenamt gefährdet nicht Schutz durch Künstlersozialkasse

Wer in der Künstlersozialkasse versichert ist und im Ehrenamt mit einer nichtkünstlerischen Tätigkeit so viel verdient, dass die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze aus dem Nebenerwerb überschritten ist, darf trotzdem in der Künstlersozialversicherung verbleiben. So soll die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ja gerade sicherstellen, dass man seinen Hauptberuf nicht aufgeben muss. Dies hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az: B 3 KS 1/15 R).

Für viele Künstler, Autoren, Musiker und Publizisten ist die Künstlersozialkasse überlebenswichtig. Sie garantiert den Kreativen zu reduzierten Beiträgen einen vollwertigen Zugang zur Renten- und Krankenversicherung. Nur die Hälfte der anfallenden Kosten müssen die Künstler selbst aufbringen, den Rest teilen sich die Steuerzahler (20 Prozent) und jene Unternehmen, die Kunstwerke in Auftrag geben (30 Prozent).

Damit die Mitglieder von den ermäßigten Beiträgen profitieren können, macht ihnen der Gesetzgeber strenge Vorgaben. So muss garantiert sein, dass sie tatsächlich ihren Broterwerb mit kreativer Tätigkeit bestreiten. Wenn sie jedoch einen nichtkünstlerischen Nebenjob haben und die Einnahmen daraus die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat übersteigen, müssen sie sich unter Umständen anderweitig versichern.

Ehrenamtliche Gelder gefährden KSK-Schutz nicht

Diese Ausgangssituation war auch bei einer Frau gegeben, die sich als Journalistin und Lektorin ihr Geld verdingte, aber zugleich ehrenamtlich im Rat einer nordrhein-westfälischen Großstadt tätig war. Für ihr politisches Engagement erhielt die Frau Bezüge wie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Und zwar so viel, dass dieser „Nebenerwerb“ die Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Die Einnahmen waren aus „sonstiger selbstständiger Tätigkeit“ einkommensteuerpflichtig. Daraufhin stellte die Künstlersozialkasse das Ende der Mitgliedschaft fest und wollte die Frau vor die Tür setzen. Die Journalistin ließ sich das nicht gefallen und klagte gegen den Rauswurf.

Zu Recht, wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts betonte. Die Publizistin darf auch weiterhin in der Künstlersozialversicherung bleiben, weil sie das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht „erwerbsmäßig“ im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Künstlersozialversicherungsgesetz ausübt. Mit dem Urteil korrigierte das höchste Sozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.

„Ehrenamt“ ist kein Broterwerb

Die Richter erklärten: Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem Zweck her (also nicht als bloßer Nebenzweck) auf den „Broterwerb“ gerichtet ist. Dem Ehrenamt als Ratsmitglied liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde; das Ratsmitglied soll die bisherige Berufstätigkeit fortführen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status nicht verlieren.

Mit anderen Worten: Wer ein Ehrenamt übernimmt, soll ja gerade deshalb eine Entschädigung erhalten, damit er seinen Job nicht aufgeben muss. Wer sich kommunalpolitisch engagiert, soll nicht noch dadurch bestraft werden, dass er seine Kranken- und Rentenversicherung verliert. Folglich darf die Frau in der Künstlersozialkasse bleiben (Az: B 3 KS 1/15 R).