Sozialversicherung – Geld auf falsches Konto überwiesen – Rentenversicherung muss Fehler korrigieren
Wenn die Versicherung irrtümlich Geld auf das falsche Konto überweist, muss sie den Schaden auch beheben. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit einem Urteil vom 8. April bestätigt, wie das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz berichtet. An das Gericht hatte sich ein Rentner gewandt, der von seinem Rentenversicherungsträger ausstehende Zahlungen für den März 2016 einklagte (Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER).
Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Ruheständler zunächst versehentlich der Versicherung eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung gemeldet. Den Fehler korrigierte der Mann umgehend, nachdem er ihn bemerkt hatte. Sowohl telefonisch als auch schriftlich bat er unter Vorlage einer Bestätigung seiner Bank darum, dass die Rentenversicherung fortan die korrekte IBAN verwendet.
Rentenversicherung fordert Rentner auf, sich Geld selbst zurückzuholen
Trotz dieser Korrektur überwies die Rentenversicherung das Geld auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Als der Rentner das Ausbleiben seiner Altersbezüge bemerkte und nachfragte, wo das Geld denn bleibe, weigerte sich die Rentenversicherung erneut zu zahlen. Stattdessen forderte sie den Rentner auf, sich das Geld selbst beim falschen Empfänger zurückzuholen.
Rentner für Fehlbuchung nicht verantwortlich
Der Rentner, welcher auf keinerlei Ersparnisse zurückgreifen konnte, war damit nicht einverstanden und beantragte beim Sozialgericht Koblenz eine einstweilige Anordnung. Das Sozialgericht gab diesem Begehren statt. Es forderte die Rentenversicherung auf, unverzüglich die ausstehende Rente auf das richtige Konto des Mannes zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig bekanntgegeben habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.