Urteil – Behandlungsfehler – BGH stärkt Patientenrechte bei Streitschlichtung

Gute Nachrichten für Patienten, die aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers eine Schlichtungsstelle anrufen: Diese müssen nun nicht mehr wie bisher befürchten, dass der Fall in der Zeit der Schlichtung verjährt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe mit einem aktuellen Urteil bestätigt und damit die Rechte der Betroffenen gestärkt (Az.: VI ZR 239/15). Der Arzt und seine Haftpflicht müssen demnach nicht ihr Einverständnis zu einer Schlichtung erklären, damit die Verjährung gestoppt wird.

Wenn Patienten bisher eine Schlichtungsstelle der Ärztekammern anriefen, weil sie glaubten Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, dann mussten sie stets eine Verjährung des Falles befürchten. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre, nachdem ein Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler erlangte.

Das war in mehrfacher Hinsicht ärgerlich. Nicht nur konnten Ärzte die Verjährungsfrist regelrecht aussitzen, indem sie einfach ihr Einverständnis für eine Schlichtung verweigerten. Die bisherige Praxis erschwerte es auch, zwischen beiden Streitparteien zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Einverständnis des Arztes bei Anruf einer Schlichtungsstelle nicht vonnöten

Doch der Bundesgerichtshof hat nun mit einem Urteil die Rechte der Patienten gestärkt. Und bestätigt: Sobald der Patient ein Schlichtungsverfahren bei einer Ärztekammer beantragt, ist die Verjährung für die Zeit gestoppt, in der die Schlichtungsstelle den Fall prüft. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Berufshaftpflicht oder der Arzt sein Einverständnis zu einer Schlichtung gibt. Mit dem verbraucherfreundlichen Urteil wird die Rechtsprechung der beiden Vorinstanzen korrigiert.

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um den Fall eines Thüringers, der im Jahr 2007 von einer Zecke gebissen wurde und sich mit Borreliose ansteckte. Doch die entsprechende Entzündung erkannte der Arzt nicht, so dass sich der Patient eine Arthritis einfing, wodurch das Knie dauerhaft geschädigt wurde. Erst 2008 erkannte ein Schmerzzentrum den Irrtum und der Patient bekam die richtige Behandlung.

Erst recht spät beantragte der Mann ein Schlichtungsverfahren vor der Norddeutschen Ärztekammer, um Schadensersatz zu erstreiten. Dies geschah im Dezember 2011 – kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Der Berufshaftpflicht-Versicherer aber verweigerte eine Schadenszahlung. Der beklagte Arzt habe erst im Februar 2012 einem Schlichtungsverfahren zugestimmt, da seien die Ansprüche schon verjährt gewesen. Aber der BGH urteilte nun zum Vorteil des Patienten.

Einvernehmlichkeit ist gegeben, wenn anerkannte Schlichtungsstelle angerufen wird

Im Urteil ging es auch um die Frage, wann die Zustimmung zu einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich zwischen zwei Parteien erfolgt. Denn nur wenn tatsächlich dieses Einverständnis von beiden Seiten gegeben ist, kann die Verjährung auch ausgesetzt werden.

Hierbei betonten die Richter, dass bereits ein solches Einvernehmen laut Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO) vorliege, „wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat“. Und um eine solche Gütestelle handelt es sich bei der Ärztekammer. Gut für Patienten, dass sie nun in der Zeit einer Schlichtung nicht mehr die Verjährung ihrer Ansprüche fürchten müssen.