Vorsorge – Unternehmervollmacht – Wenn der Chef im Job ausfällt
Wenn es im Job nicht mehr weitergeht, hat das gerade für Unternehmer bittere Konsequenzen. Wer leitet das Unternehmen, wenn der Chef nicht mehr kann? Und wer tritt fortan als Geschäftsführer in Erscheinung? Es sind Fragen, die über den Fortbestand einer Firma entscheiden können. Nicht wenige Unternehmen sind daran zerbrochen, dass der Chef längere Zeit ausgefallen ist – und kein gleichwertiger Ersatz da war.
Deshalb empfiehlt es sich, möglichst zeitig über den Abschluss einer Unternehmervollmacht nachzudenken. Mit einem solchen Dokument ist geregelt, wer fortan das Unternehmen führen darf, wenn der Chef für längere Zeit ausfällt. Gibt es kein solches Dokument, darf ein Gericht einen Betreuer für den Bedarfsfall ernennen – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich für den Job qualifiziert ist.
„Viele denken, dass sie in solchen Situationen automatisch von ihrem Ehegatten vertreten werden. Das ist nicht der Fall. Wurde also keine Vollmacht erteilt, muss durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden“, erklärt Margit Winkler, Geschäftsführerin beim Institut GenerationenBeratung. Eine automatische Vertretungsberechtigung durch Ehepartner, Verwandte oder Familienangehörige gibt es nicht. Es gelten die Paragraphen §§ 164 ff. und §§ 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Details regeln
Die Erstellung der Unternehmervollmacht sollte mit einem spezialisierten Juristen erfolgen, damit das Dokument auch rechtssicher ist. Dabei können die Bestimmungen sehr konkret festgelegt werden: etwa, wie nach dem Ausscheiden des Chefs die Beziehung zu den Zulieferfirmen aufrecht erhalten werden soll. Oder wer eingehende Emails beantworten darf. Sogar Passwörter lassen sich sicher vor unbefugtem Zugriff hinterlegen. Hier lohnt es, die Vollmacht möglichst genau zu definieren.
Darüber hinaus können Unternehmer mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für ihr Aus im Beruf vorsorgen. Wie nur wenige andere Versicherungen schützt die BU-Police Unternehmer vor dem sozialen Abstieg. In der Regel erhält der Versicherungsnehmer eine vorher vereinbarte Rente, wenn er zu 50 Prozent und für mindestens sechs Monate seinen Job nicht wahrnehmen kann. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden.