Urteil – Berufsunfähigkeitsversicherung – Nischen sind tabu!

Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf einen BU-Rentner nicht im Rahmen der Abstrakten Verweisung auf einen Nischenberuf verweisen und dann die Rentenzahlungen einstellen. Das hat das Landgericht Berlin mit einem nun bekanntgewordenen Urteil bestätigt (Az. 23 O 249/15).

Wenn sich eine berufsunfähige Person mit ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer vor Gericht streiten, ist häufig die sogenannte Abstrakte Verweisung Streitursache. Diese Klausel in Verträgen besagt, dass der Versicherungsnehmer nach Feststellung der Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann und der Versicherer dann keine Rente zahlen muss. Aber keine Sorge: Die Bedingungen hierfür sind sehr streng formuliert. So muss der „neue“ Beruf der Erfahrung und Ausbildung des Versicherten entsprechen und auch die „bisherige Lebensstellung des Versicherten“ berücksichtigen. Sonst muss der Versicherte die neue Arbeit nicht annehmen.

Früherer Feuerwehrmann erhält weiterhin BU-Rente

Dass der Versicherte hier nicht jeden Beruf akzeptieren muss, zeigt ein Urteil vor dem Landgericht Berlin. Ein früherer Hauptbrandmeister der Feuerwehr klagte vor dem Gericht, nachdem ihm sein BU-Versicherer keine monatliche Rente mehr zahlen wollte. Bei einem Brandeinsatz verletzte sich der Mann so schwer an der Schulter, dass er keine schweren Sachen mehr heben und auch keine Lösch-Einsätze mehr fahren konnte.

Zunächst stellte die Versicherung auch tatsächlich die Berufsunfähigkeit des Mannes fest und zahlte eine monatliche Rente aus. Diese Zahlungen wollte die Versicherung aber einstellen. Der Grund: Im Rahmen einer Wiedereingliederung hatte der Mann einen Job in einem Feuerwehrmuseum gefunden. Dort betreute er vier Stunden am Tag Besucher und kümmerte sich um die Ausstellungsstücke.

Als der Versicherer aufgrund dieser neuen Arbeit die Berufsunfähigkeits-Rente nicht mehr zahlen wollte und mit der im Vertrag vorgesehenen „Abstrakten Verweisung“ argumentierte, zog der frühere Feuerwehrmann vor das Landgericht. Und erhielt Recht. Bei der Arbeit im Museum handle es sich um eine sogenannte „Nischentätigkeit, die es nur in unbedeutendem Umfang gibt“, betonten die Richter laut Urteilsbegründung. Auf eine solche Nischentätigkeit dürfe ein BU-Rentner nicht im Rahmen der Abstrakten Verweisung verwiesen werden.

„Schon ansatzweise keine vergleichbare Wertschätzung“

Einen weiteren Grund hoben die Richter hervor, weshalb der Versicherer nun weiterhin eine BU-Rente zahlen muss. Demnach biete die Arbeit im Feuerwehrmuseum „schon ansatzweise keine vergleichbare Wertschätzung“ wie der alte Beruf als Einsatzleiter der Feuerwehr.

Prägend für diese Wertschätzung sei es im Falle des früheren Feuerwehrmanns, dass er entsprechend seiner Ausbildung in Notsituation helfen und schwere Lasten tragen dürfe. Auch das Steuern des Einsatzfahrzeuges mit Sonderrechten falle darunter. Weil der Mann nun alle diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann, hat er trotz seines Museums-Jobs weiterhin Anrecht auf die volle BU-Rente. Auch auf den Innendienst einer Feuerwehr dürfe er nicht verwiesen werden, hoben die Richter hervor.