Wenn der Flug viel teurer wird

Seit Wochen spielt das Wetter in Deutschland verrückt – Schnee und Kälte vermiesen den Menschen den Start in den Frühling. Da wollen sich viele einfach nur in den Flieger setzen und in wärmere Gefilde entfliehen. Aber beim Blick auf die Rechnung kommt die böse Überraschung manchmal bereits vor Antritt der Reise: So mancher Reiseveranstalter schlägt zum Ärger der Verbraucher noch nachträglich Kosten drauf. Das müssen Urlauber nicht in jedem Fall akzeptieren.

Es ist schon bemerkenswert, was sich einige Fluggesellschaften und Reisebüros alles einfallen lassen, um ihre Kunden zur Kasse zu bitten. Seien es extra Kosten für eine Reiserücktrittversicherung, Zuschläge für teurer gewordenes Kerosin oder Sicherheitsgebühren: So mancher Fluggast reibt sich verwundert die Augen, wenn er das Ticket für seinen Trip in der Hand hält. Schwuppdiwupp, ist die Pauschalreise um ein Vielfaches teurer geworden als im Reiseprospekt ursprünglich angegeben.

Aber die Verbraucher müssen nicht alles akzeptieren. Veranstalter und Airlines dürfen den Preis für einen Flug nach bereits erfolgter Buchung nur erhöhen, wenn dieses Recht im Vertrag festgeschrieben wurde. Und hier gilt es, genauer hinzusehen: Viele solcher Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als unwirksam, obwohl sie immer noch verwendet werden.

So muss der Reiseveranstalter zum einen beim Vertragsschluss deutlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Zum anderen hat der Kunde das Recht, schon vor dem Unterzeichnen des Vertrages die AGB einzusehen. Findet der Reisende dagegen die Bedingungen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder gar erst bei Antritt der Reise, sind die entsprechenden Klauseln nicht Gegenstand des Vertragsinhaltes geworden. Nachträgliche Beitragserhöhungen dürfen dann von Seiten des Anbieters nicht vorgenommen werden. Das gilt auch bei einzelnen Flügen, wenn der Fluggast das Ticket inklusive Beförderungsbedingungen erst nach der Buchung erhält.

Mehrere Gerichtsurteile haben zudem die Praxis für unzulässig erklärt, mittels schwammiger und allgemeiner Floskeln in den Verträgen Preiserhöhungen durchzusetzen. Es muss ersichtlich sein, wie sich der neue Betrag zusammensetzt. Erlaubt sind hingegen Preiszuschläge für gestiegene Kerosinpreise, Hafen- und Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse (vgl. Urteil des BGH vom 19.02.2002, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen) und X ZR 243/01 (Alltours)).

Entscheidend für einen möglichen Preisaufschlag ist auch der Zeitpunkt, wann die Reise gebucht wurde. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet, kann eine Erhöhungsklausel getrost ignoriert werden, wenn ein Reisender seinen Flug kurzfristig – also bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt – seinen Urlaubstrip bucht. Nachträgliche Preiserhöhungen sind dann immer unzulässig. Bei längerfristig gebuchten Reisen muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem Flugtermin ist unwirksam und braucht nicht bezahlt zu werden.

Oftmals werden Preiserhöhungen und Mehrkosten jedoch erst bemerkt, wenn der Reisende bereits am Urlaubsort angekommen ist. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann helfen, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen. Der Schutz beinhaltet in der Regel auch eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, der prüft, ob eine Klage auf Rückerstattung von Mehrkosten Erfolg haben könnte.